Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

AÜG

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Überlassung von Arbeitnehmern. Das AÜG dient sowohl zum Schutz der Arbeitnehmer als auch zu arbeitsmarktpolitischen Zwecken. Zum 01. April 2017 wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz reformiert, um missbräuchliche Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.

Wesentliche Ergebnisse der Reform in 2017

Höchstüberlassungsdauer: Seit der Novellierung in 2017 dürfen Arbeitnehmer nur noch bis zu 18 Monate bei demselben Kunden arbeiten.

Equal Pay: Nach dem Grundsatz der Gleichstellung in § 8 AÜG müssen Arbeitnehmer, die ununterbrochen für 9 Monate bei einem Kunden gearbeitet haben, das gleiche Arbeitsentgelt verdienen wie Mitarbeiter, die im Kundenunternehmen fest angestellt sind. Dazu zählen u.a. Gehalt, Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge. Sofern im Verleihunternehmen kein Tarifvertrag gilt, der auf die Arbeitsverhältnisse zu den Leiharbeitnehmern Anwendung findet, gilt diese Gleichstellungspflicht ab dem ersten Tag.

Branchenzuschläge: Ein solcher Tarifvertrag kann auch vorsehen, dass das Arbeitsentgelt stufenweise ab der 7. Einsatzwoche bis zum vollendeten 15. Einsatzmonat durch die Zahlung von Branchenzuschlägen an ein tariflich festgelegtes Vergleichsentgelt herangeführt wird.

Verbot der Kettenüberlassung: Eine Kettenüberlassung bezeichnet den gesetzeswidrigen Weiterverleih von Zeitarbeitnehmern. Dieser liegt vor, wenn ein Entleiher/Kundenunternehmen den an ihn überlassenen Zeitarbeitnehmer an ein anderes Unternehmen weiterverleiht. Arbeitnehmer dürfen nach AÜG nur überlassen werden, wenn zwischen Verleiher und Zeitarbeitskraft eine arbeitsvertragliche Beziehung besteht. Ein Kettenverleih durch Einschaltung von anderen Unternehmen und Subunternehmen ist nicht zulässig.

Kennzeichnungspflichten: Die Arbeitnehmerüberlassung muss nach § 1 Absatz 1 Satz 5 AÜG im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag klar und deutlich ausgewiesen werden.

Informationspflicht: Vor Antritt der Arbeitsstelle beim Kunden müssen Arbeitnehmer nach § 11 Absatz 2 Satz 4 AÜG darüber informiert werden, dass sie an Kundenunternehmen überlassen werden.

 

 

 

Quellen:

Bundesarbeiterverband der Personaldienstleister: Das AÜG als rechtlicher Rahmen der Zeitarbeit https://www.personaldienstleister.de/unsere-themen/recht/arbeitnehmerueberlassungsgesetz-aueg.html

Handelsblatt: AÜG-Reform 2017: Der Ablauf der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer naht! https://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2018/09/13/aueg-reform-2017-der-ablauf-der-gesetzlichen-ueberlassungshoechstdauer-naht/

 

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