Equal Pay

Equal Pay

Equal Pay bedeutet frei übersetzt „Gleiche Bezahlung“ und ist eine gesetzliche Regelung im Rahmen des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Equal Pay richtet sich primär an Personaldienstleister und tritt dafür ein, dass Arbeitnehmende nach neunmonatiger ununterbrochener Beschäftigung in der Arbeitnehmerüberlassung mindestens das gleiche Arbeitsentgelt erhalten wie die Stammbelegschaft des Entleihers. Es wird zwischen gesetzlichem und tariflichem Equal Pay unterschieden. Equal Pay ist in § 8 des AÜG geregelt.

Hintergrund

Viele Unternehmen suchen Personal, um kurzfristige oder saisonal bedingte Auftragsspitzen abzudecken sowie Personalengpässe zu überbrücken. Die Vorteile liegen auf der Hand: Der administrative Aufwand wie Lohn- und Gehaltszahlungen fällt weg und das Leihunternehmen bleibt flexibel, indem es sich nicht fest bindet. Allerdings blieb die Kostenfrage oftmals Reibungspunkt – meist zu Ungunsten der in temporären Projekten überlassenen Mitarbeitenden. Unterdurchschnittliche Stundenlöhne sowie eingeschränkte Arbeitsrechte waren das Ergebnis. Equal Pay steuert diesem Negativtrend entgegen und schützt Arbeitnehmende vor Missbrauch. In § 8 des AÜG heißt es:

„Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz).“  

 

 

Was bedeutet Equal Pay im Detail?

Seit April 2017 sind Unternehmen dazu verpflichtet, Projektmitarbeitenden das gleiche Gehalt zu zahlen wie Festangestellten. Dazu zählen neben dem monatlichen Lohn auch Zulagen und Zuschüsse wie beispielsweise Zuschläge zur Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Sonderzuschläge wie Leistungszulage, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Arbeitgeberzuschüsse wie zum Beispiel vermögenswirksame Leistungen und Arbeitsmittel oder Sachleistungen (Diensthandy, Firmenwagen etc.).

 

Unterschied: Gesetzliches und tarifliches Equal Pay

Gesetzliches Equal Pay: Projektmitarbeitende haben nach neun Monaten ununterbrochener Beschäftigung Anspruch darauf, das gleiche Gehalt wie Festangestellte zu erhalten. Erst ab einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten wird die Berechnung der Frist wieder bei null angesetzt. Als Grundlage wird der monatliche Bruttolohn der bei dem Kundenunternehmen Beschäftigten herangezogen. Im Fall einer Abweichung erhalten die Projektmitarbeitenden eine Equal-Pay-Zulage.

Tarifliches Equal Pay: Im Unterschied zum gesetzlichen Equal Pay wird der Lohn im Rahmen des tariflichen Equal Pay schrittweise nach sechswöchiger Beschäftigung im gleichen Kundenunternehmen angeglichen.