Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftbedingungen der Brunel GmbH

1. Brunel GmbH, im Folgenden nur noch Brunel genannt, ist ein internationaler Projektpartner für Technik und Management mit einem Dienstleistungsspektrum im Bereich Arbeitnehmerüberlassung, Werk- und Dienstverträge sowie Personalvermittlung. Für alle in diesen Tätigkeitsfeldern mit Unternehmern geschlossenen Verträge gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nur durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert werden können. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Bestandteil des Vertrages.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus den nachfolgend mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckten Verträgen ergebenden Streitigkeiten – auch für Scheck- und Wechselverfahren – ist ausschließlich Bremen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Brunel ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des vereinheitlichten UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

3. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner, unverzüglich eine Regelung zu treffen, die den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise erreicht oder diesem am nächsten kommt. Gleiches gilt entsprechend im Falle einer Regelungslücke.

 

I. Arbeitnehmerüberlassungsverträge

1. Allgemeines

1.1. Brunel sichert ihrem Vertragspartner, im folgenden Auftraggeber genannt, zu, über die nach § 1 Abs. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung zu verfügen.

1.2. Brunel erklärt weiterhin, einen Tarifvertrag mit der ver.di abgeschlossen zu haben, der über die Arbeitsverträge auf die Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern Brunels Anwendung findet.

1.3. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande. Die schriftliche Vereinbarung muss zwingend vor Beginn der Überlassung vorliegen. Dies gilt auch bei einem einvernehmlichen Austausch des Mitarbeiters Brunels. Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch Brunel schriftlich bestätigt werden.

1.4. Zwischen dem Auftraggeber und den überlassenen Arbeitskräften wird ein Arbeitsverhältnis nicht begründet. Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte bleibt daher in jedem Fall Brunel. Die überlassenen Arbeitskräfte sind daher auch nicht berechtigt, mit befreiender Wirkung vom Auftraggeber Lohnvorschüsse oder andere Zahlungen gleich welcher Art für Brunel entgegenzunehmen.

1.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den überlassenen Mitarbeiter tätig werden zu lassen, wenn der Betrieb des Auftraggebers unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. In diesem Fall ist Brunel gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Arbeitsleistung beim Auftraggeber zu verweigern. Der Auftraggeber informiert Brunel unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb betreffen.

1.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter Brunels nicht in unzulässiger Weise (§§ 1 UWG, 826 BGB) abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen ist Brunel berechtigt, Schadensersatz zu fordern.

1.7. Kommt zwischen dem Brunel Mitarbeiter und dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen während des Projekteinsatzes oder bis zu drei Monate danach ein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis zustande, schuldet der Auftraggeber eine angemessene Vermittlungsprovision, fällig mit Abschluss des Beschäftigungsvertrages und zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung. Die Vermittlungsprovision beträgt bei Übernahme in den ersten 12 Monaten ab Einsatzbeginn 40 % des zwischen Auftraggeber und übernommenen Mitarbeiter vereinbarten Bruttojahresgehaltes. Nach 12 Monaten Überlassung reduziert sich die Vermittlungsprovision auf 25 % und nach 24 Monaten auf 10 %. Hiervon abweichende Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen werden. Die Vermittlungsprovision wird auch dann fällig, wenn ohne vorangegangene Überlassung und lediglich aufgrund der Vorstellung von Kandidaten innerhalb von 12 Monaten ab Vorstellung ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Der Auftraggeber hat Brunel den Beschäftigungsbeginn unter Angabe des Bruttojahresgehaltes unverzüglich mitzuteilen und gegebenenfalls zu belegen.

1.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Brunel schriftlich vor Vertragsschluss über bestehende Tarifregelungen bzw. Betriebsvereinbarungen zu informieren, die eine Regelung der Überlassungsdauer zum Inhalt haben.

Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, Brunel schriftlich vor Vertragsschluss über bestehende Tarifregelungen bzw. Betriebsvereinbarungen zu informieren, die eine Regelung zur Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts für Leiharbeitnehmer zum Inhalt haben.

Zur Berechnung des Anspruchs des überlassenen Mitarbeiters gemäß § 8 AÜG stellt der Auftraggeber Brunel vor Vertragsschluss alle erforderlichen Informationen – insbesondere über die bei ihm geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen – in schriftlicher Form verbindlich zur Verfügung. Auf Grundlage dieser Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.

Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, Brunel vor Vertragsschluss unverzüglich schriftlich über vorherige Überlassungszeiträume des überlassenen Mitarbeiters in seinem Betrieb durch andere Dienstleister zu informieren.

Der Auftraggeber hat die Einhaltung dieser Regelungen sowie der gesetzlichen Vorschriften zu beachten und zu überwachen.

Bei Verletzung der oben genannten Pflichten stellt der Auftraggeber Brunel von sämtlichen Ansprüchen des überlassenen Mitarbeiters oder Dritter frei.

 

2. Wahl der Arbeitskräfte, Weisungsrecht, Arbeitszeit, Fürsorgepflichten

2.1. Der Auftraggeber teilt Brunel, im Rahmen des zu schließenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Mitarbeiter schriftlich mit, welche besonderen Merkmale die für den Mitarbeiter von Brunel vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist.

2.2 Brunel verpflichtet sich, nur qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Diese wählt sie in eigener Verantwortlichkeit aus und steht dafür ein, dass sie die durchschnittlich fachlich formalen Voraussetzungen für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllen. Sollte Brunel in begründeten Fällen den Austausch von Mitarbeitern für erforderlich halten, so teilt sie dies dem Auftraggeber rechtzeitig mit und sorgt dafür, dass ein reibungsloser Übergang gewährleistet ist. Erweist sich ein Mitarbeiter Brunels als ungeeignet, hat der Auftraggeber Brunel unverzüglich darüber zu unterrichten, damit im beiderseitigen Interesse ein anderer, geeigneter Mitarbeiter bestimmt werden kann. Ziffer I.1.3. gilt ergänzend. Sollte der Austausch eines Mitarbeiters Brunels erforderlich werden, ohne dass ein geeigneter anderer Mitarbeiter von Brunel gestellt werden kann, ist jede Seite zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

2.3. Während des Arbeitseinsatzes steht das Weisungsrecht gegenüber dem Mitarbeiter dem Auftraggeber zu. Der Auftraggeber darf jedoch keine Weisungen erteilen, die in die Vertragsbeziehung der überlassenen Arbeitskräfte zu Brunel eingreifen würden. Daneben bleibt das Weisungsrecht von Brunel aufrecht erhalten. Im Falle widersprüchlicher Weisungen geht das Weisungsrecht Brunels vor.

2.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes einzuhalten.

2.5. Der Auftraggeber hat die Mitarbeiter Brunels darüber hinaus vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderung in deren Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, zu unterrichten sowie sie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Der Auftraggeber hat die Mitarbeiter zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

2.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter Brunels dem Arbeitsschutzrecht entsprechend durch den Betriebsarzt laufend betreut werden. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Bei einem Arbeitsunfall hat der Auftraggeber Brunel unverzüglich zu benachrichtigen.

2.7. Brunel ist der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbeiter zu gestatten.


2.8. Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Auftraggeber geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den überlassenen Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität schützen.

2.9. Der Auftraggeber wird seinen Informationspflichten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nachkommen und die überlassenen Mitarbeiter über zu besetzende Arbeitsplätze im Unternehmen des Auftraggebers sowie dessen verbundene Unternehmen durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle im Betrieb informieren. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, den überlassenen Mitarbeitern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder –diensten unter den gleichen Bedingungen wie vergleichbaren Arbeitnehmern in seinem Betrieb zu gewähren.

2.10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Brunel unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber den Mitarbeitern Brunels erbringt, die lohnsteuer- oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind. In diesem Fall ist der Auftraggeber auch dazu verpflichtet, Art und Höhe der Leistungen bezogen auf den jeweiligen Mitarbeiter Brunels rechtzeitig vollständig anzugeben, so dass Brunel dies bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann. Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, hat er Brunel von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen der Mitarbeiter Brunels und Dritter freizustellen.

2.11. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, Brunel seine konzernrechtlichen Verflechtungen im Sinne des AktG mitzuteilen, um zu gewährleisten, dass Brunel seinen Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 3 AÜG nachkommen kann.

2.12. Der Auftraggeber sichert Brunel zu, die an ihn überlassenen Mitarbeiter Brunels seinerseits nicht Dritten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung zu stellen.

 

3. Schutzrechte

Ist das Ergebnis der Tätigkeit eines überlassenen Arbeitnehmers eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung oder ein technischer Verbesserungsvorschlag im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes, erhält der Auftraggeber gem. § 11 Abs. 7 AÜG in Verbindung mit dem Arbeitnehmererfindungsgesetz die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug gegen Erfüllung der Pflichten. Eine im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes zu zahlende Vergütung ist an Brunel zu entrichten (s.a. Ziffer 1.4) und wird von Brunel im Rahmen der Lohnabrechnung an den Mitarbeiter weiter geleitet.

 

4. Haftung

4.1. Brunel haftet lediglich für die Auswahl der überlassenen Mitarbeiter, nicht jedoch für die
Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Bewerbern oder Dritten gemachten Angaben, es sei denn,
Brunel hat die Unvollständigkeit oder Unwahrheit dieser Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

4.2. Brunel haftet nicht für die ordnungsgemäße Arbeitsleistung oder sonstiges Handeln oder Verhalten der überlassenen Mitarbeiter.

4.3. Die Mitarbeiter dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden und ausschließlich Arbeitsmittel verwenden bzw. bedienen, die im Rahmen dieser Tätigkeit benötigt werden. Ist ein mangelhaftes Arbeitsergebnis zurückzuführen auf eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Mitarbeiters, beschränkt sich die Haftung Brunels auf Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

4.4. Die Haftung Brunels gem. Ziffer 4.1 beschränkt sich auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Auswahlverschulden. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen.

 

5. Vergütung

5.1. Grundlage der Abrechnung sind die vom Auftraggeber monatlich gegengezeichneten und überprüften Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter Brunels. Abgerechnet wird nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen. Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, dass die vom Mitarbeiter Brunels eingereichten Stundenzettel geprüft und gegengezeichnet werden. Werden Einwände gegenüber Brunel nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen schriftlich erhoben, gelten die Stundenzettel als vom Auftraggeber genehmigt. Der Auftraggeber wird bei Einreichung der Stundenzettel jeweils auf den Beginn der Frist sowie auf die Konsequenzen erneut hingewiesen.

5.2. Treten nach Vertragsschluss tariflich bedingte Lohnerhöhungen ein, erhöht sich der vereinbarte Stundensatz prozentual entsprechend. Bei einer Erhöhung von mehr als 5 % p.a. ist für den Teil, der 5 % überschreitet, eine gesonderte Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu treffen.

5.3. Brunel behält sich neben 5.2 eine Erhöhung der Stundensätze vor, wenn die Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation einvernehmlich ausgetauscht werden oder wenn andere Umstände eine Kostensteigerung verursachen, die Brunel nicht zu vertreten hat.

5.4. Die jeweiligen Stundensätze verstehen sich am vereinbarten Einsatzort. Reisekosten sind vom
Auftraggeber zu erstatten, wenn Mitarbeiter Brunels Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind mit dem vollem Stundensatz zu vergüten.

 

6. Zahlung

6.1. Die Zahlung erfolgt monatlich nach Eingang der von Brunel erstellten Rechnungen sofort und ohne jeden Abzug. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen, gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB zu verzinsen. Brunel behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.

6.2. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen stehen im Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis (Synallagma) zur Forderung. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 bleibt unberührt.

 

7. Kündigung

7.1. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von jeder Vertragspartei in den ersten 6 Monaten mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Danach gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Die Kündigung des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber Brunel erklärt wird. Der Mitarbeiter ist zur Entgegennahme der Kündigung nicht berechtigt, so dass eine nur ihm gegenüber erklärte Kündigung die Kündigungswirkungen nicht auslöst.

7.2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers oder einer Verschlechterung seiner Bonität ist Brunel zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. Brunel kann in einem solchen Fall die weitere Leistungserbringung auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.

7.3. Im Falle von Änderungen der Rechtsgrundlagen zur Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere im Falle gesetzlicher Änderungen des AÜG, verpflichten sich die Parteien zur erneuten Vertragsverhandlung, soweit die Änderungen die Zusammenarbeit und Inhalte des Vertrags berühren. Kann eine einvernehmliche Lösung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nicht gefunden werden, sind beide Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zur einseitigen Kündigung des Vertrags berechtigt.

 

II. Werkverträge, Werklieferungsverträge

1. Vertragsgegenstand

Brunel übernimmt für den Auftraggeber die Durchführung von Planungs-, Dokumentations-, Entwicklungs- und Konstruktionsarbeiten. Einzelheiten werden zwischen den Parteien schriftlich festgelegt.

 

2. Leistungsort

Brunel führt die Arbeiten in ihren technischen Büros und nach Bedarf auch in den Räumen des Auftraggebers durch.

 

3. Vergabe von Aufträgen

Brunel behält sich vor, die Durchführung der vereinbarten Arbeiten ganz oder teilweise an Drittfirmen zu vergeben.

 

4. Gewährleistung

4.1. Sollte das Werk mit einem Mangel behaftet sein, bessert Brunel innerhalb angemessener Frist nach
seiner Wahl entweder nach, stellt neu her oder liefert neu. Gelingt die Mängelbeseitigung mit den
gewählten Maßnahmen nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Minderung
verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der
Auftraggeber lediglich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.

4.2. Fehlt dem Werk ein in dem Einzelvertrag explizit vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal oder eine
Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 633 II 1 BGB, kann der Auftraggeber, wenn Nachbesserung, Neuherstellung oder Ersatzlieferung zu keinem Erfolg führen, statt der Minderung oder des Rücktritts auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

4.3. Für andere durch den Mangel verursachte Schäden haftet Brunel nur, wenn sich der objektive Sinn der Beschaffenheitsgarantie nach Ziffer II.4.2. gerade auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens bezog. Für andere durch den Mangel verursachte Schäden, die sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stützen, wird eine Haftung nur übernommen, wenn der Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten Brunels oder ihrer Mitarbeiter verursacht wurde.

4.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab Abnahme des Werkes. Im Falle eigenmächtiger Änderungen und/ oder Bearbeitungen des Werkes sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

4.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Werk unmittelbar nach Lieferung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden dabei oder später Mängel festgestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Brunel umgehend eine schriftliche Mängelrüge – unter genauer Spezifizierung der aufgefundenen Mängel – zu übermitteln, andernfalls verliert der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung und etwaigen Schadenersatz. Erfolgt innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bereitstellung keine Abnahme, gilt das Werk als abgenommen. Bei Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern.

 

5. Haftung

5.1. Soweit nachfolgend nichts anders angegeben ist, haftet Brunel nach Maßgabe des Gesetzes.

5.2. Brunel haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei Vorsatz.

5.3. Bei grober Fahrlässigkeit haftet Brunel – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

5.4. Bei der nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haftet Brunel – gleich aus welchem Rechtsgrund – ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

5.5. Soweit aus den vorstehenden Ziffern nichts anderes hervorgeht, haftet Brunel für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, nicht.

5.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Organe, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Brunel.

 

6. Verzug, Unmöglichkeit

Gerät Brunel in Verzug und wird auch eine vom Auftraggeber bestimmte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch eine etwaige Teilleistung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, stehen ihm nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare Schäden zu. Brunel haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftragssumme.

 

7. Eigentums- und Urheberrechte

7.1. Werden im Rahmen der Auftragsausführung von Brunel Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge oder
Vorrichtungen hergestellt oder Software entwickelt, die als Hilfsmittel zur Durchführung des Auftrags dienen, stehen ihr hieran die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Dritten zugänglich zu machen oder sie selbst zu verwerten. Auf Verlangen sind diese Arbeitsmaterialien herauszugeben.

7.2. Brunel stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung
entstandenen Erfindung und/ oder im Zusammenhang hiermit gewonnenem Know-how zu.

7.3. Besteht der Vertragsgegenstand in der Lieferung einer planerischen oder sonstig überwiegend geistigen Leistung (z.B. Entwurfs- bzw. Entwicklungsarbeiten), ist der Auftraggeber auf die vertraglich vereinbarte Nutzung der Leistung zu eigenen Zwecken beschränkt. Eine Weitergabe des Entwurfs- bzw. Entwicklungsergebnisses an Dritte setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien voraus. Sofern die Leistung die Entwicklung von Computer-Software umfasst, räumt Brunel dem Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht ein, diese bestimmungsgemäß mit dem Liefergegenstand zu nutzen. Vervielfältigungen, Weitergabe und Verwendung der Software zu nicht liefergegenstandsgemäßen Zwecken sind nicht gestattet. Weitere Nutzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung Brunels und sind gesondert zu vergüten.

7.4. Für den Fall, dass Brunel nach Anweisungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Auftraggebers konstruiert, fertigt und/oder montiert, übernimmt Brunel keine Haftung für eine daraus entstehende Verletzung von Schutzrechten. Falls ein Dritter eine Verletzung von Schutzrechten dem Auftraggeber gegenüber behauptet, wird der Auftraggeber Brunel hierüber unverzüglich unterrichten.

 

8. Zahlung

Zahlungen haben nach Abnahme des Werkes und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehr als zwei Kalendermonate, sind monatliche Abschlagszahlungen zu leisten, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Projektfortschritt richtet. Brunel wird in diesen Fällen Abschlagsrechnungen erstellen, die innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen sind. Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme und Eingang der Schlussrechnung. Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszeitraums gerät der Auftraggeber gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB zu verzinsen.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum Brunels. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Vertragsgegenstand entsprechend der vertraglichen Regelung zu nutzen.

 

10. Rücktritt

Brunel behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn beim Auftraggeber eine Vermögensverschlechterung eintritt, die geeignet ist, die Forderung Brunels auf die vereinbarte Vergütung zu gefährden. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber vor Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.

 

11. Vermittlung

Ziff. I.1.6. und I.1.7. dieser Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.

 

III. Sonstige Dienstverträge

1. Vertragsgegenstand

Brunel erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich Technik und Management. Einzelheiten werden zwischen den Parteien schriftlich festgelegt.

 

2. Mitwirkung

2.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von Brunel zu unterstützen. Insbesondere wird er unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind.

2.2. Brunel wird Mitwirkungspflichten und Leistungen, die der Auftraggeber zu erbringen oder bereitzustellen hat, rechtzeitig anfordern.

2.3 Soweit der Auftraggeber eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat er entstehende Wartezeiten der Brunel-Mitarbeiter gemäß dem jeweils im Einzelprojektvertrag vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.

2.4 Im Falle einer einzelvertraglich vereinbarten Frist werden die Parteien eine angemessene Verlängerung dieser Frist für die Erbringung der Dienstleistung festlegen, wenn der Auftraggeber die zur Ausführung der Dienstleistung notwendigen oder nützlichen Angaben Brunel nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben nachträglich abändert.

 

3. Vergütung

3.1. Die Höhe der Vergütung wird einzelvertraglich vereinbart. Die Vergütung wird von Brunel monatlich in Rechnung gestellt. Zahlungen sind ohne jeden Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen, gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB zu verzinsen.

3.2. Die genannten Verrechnungssätze verstehen sich am Projekteinsatzort. Reisekosten werden erstattet, wenn Mitarbeiter Brunels Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind in diesen Fällen mit vollem Stundensatz zu vergüten.

 

4. Schutzrechte, Nutzungsrecht

4.1. Brunel räumt dem Auftraggeber an dem Vertragsgegenstand - soweit nicht vertraglich abweichend vereinbart - ein zeitlich unbeschränktes und übertragbares Recht zur Nutzung der vertraglichen Arbeitsergebnisse ein.

4.2. Soweit Arbeitnehmererfindungen der Mitarbeiter Brunels gegeben sind, wird Brunel den Auftraggeber rechtzeitig darüber informieren, damit der Auftraggeber entscheiden kann, ob er auf einer Inanspruchnahme der Erfindung durch Brunel besteht. Verlangt der Auftraggeber die Inanspruchnahme, so ist ihm ein kostenloses, ausschließliches, unbeschränktes, übertragbares Benutzungsrecht an der Erfindung einzuräumen, sofern eine etwaige an den Arbeitnehmer zu zahlende Vergütung von dem Auftraggeber übernommen wird.

 

5. Ordnungsgemäße Leistungserbringung

Brunel ist zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung gemäß § 611 BGB verpflichtet. Im Falle einer Schlechtleistung richten sich die Ansprüche des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes angegeben ist.

 

6. Haftung

6.1. Soweit hier nichts anders angegeben ist, haftet Brunel nach Maßgabe des Gesetzes.

6.2. Brunel haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei Vorsatz.

6.3. Bei grober Fahrlässigkeit haftet Brunel – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

6.4. Bei der nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haftet Brunel – gleich aus welchem Rechtsgrund – ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

6.5. Soweit aus den vorstehenden Ziffern nichts anderes hervorgeht, haftet Brunel für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, nicht.

6.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Organe, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Brunel.

 

7. Vermittlung

Ziff. I.1.6. und I.1.7. dieser Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.

 

IV. Personalvermittlung

1. Grundsatz

Brunel betreibt Personalvermittlung ausschließlich im Auftrag von Arbeitgebern. Für diese Vermittlungen gelten die nachfolgenden Bedingungen.

 

2. Zustandekommen des Vertrages und Durchführung

2.1. Der Vermittlungsvertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber Brunel beauftragt, ihm für seine Zwecke geeignete Arbeitskräfte zu benennen und Brunel eine darauf gerichtete Tätigkeit entfaltet. Dies ist der Fall bei Bestätigung des Auftrags oder der sofortigen Benennung einer oder mehrerer geeigneter Kandidaten.

2.2. Brunel wird geeignete Kandidaten suchen und Vorschläge zur Besetzung der vakanten Position unterbreiten. Eine erfolgreiche Vermittlung wird von Brunel nicht geschuldet. Der Kunde erhält jeweils Gelegenheit, die Kandidaten in einem persönlichen Gespräch kennen zu lernen. Brunel übernimmt für die Richtigkeit der von den Kandidaten erbrachten Informationen keine Gewähr. Brunel haftet insbesondere nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Kandidaten oder Dritten gemachten Angaben.

2.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Brunel unverzüglich zu unterrichten, wenn kein Interesse mehr an einer Vermittlung besteht, um unnötige Kosten zu sparen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht hat Brunel einen Anspruch auf Ersatz der unnötig entstandenen Kosten.

2.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zwecks Vertragsanbahnung mitgeteilten Daten der Kandidaten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, ist er zur Zahlung der unter IV.3.2. geregelten Provision verpflichtet, sofern der Dritte den Vertrag mit dem Kandidaten abschließt. Kommt es nicht zu einem Vertragsschluss mit dem Dritten und erleidet Brunel durch die unbefugte Weitergabe der Daten einen anderweitigen Schaden, so hat der Auftraggeber diesen zu ersetzen.

 

3. Provisionsanspruch, Zahlung, Verzug

3.1. Kommt es aufgrund der Vermittlungstätigkeit Brunels zu einem Vertragsschluss zwischen Auftraggeber oder einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen und Kandidat, erwächst Brunel ein Provisionsanspruch. Der Provisionsanspruch entsteht unabhängig von der Tatsache, ob der vermittelte Kandidat für eine andere, als die ursprünglich vorgesehene Position eingestellt wird und unabhängig davon, ob der vermittelte Kandidat die Stellung nach Vertragsschluss tatsächlich antritt oder nicht. Hiervon abweichende Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen werden.

3.2. Die Höhe der Provision beträgt 40 % des zwischen Auftraggeber und vermitteltem Kandidat vereinbarten Jahresbruttogehalts zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Der Auftraggeber hat Brunel unverzüglich nach Vertragsschluss über die vereinbarten Konditionen zu unterrichten und auf Anforderung zu belegen.

3.3. Die Provision wird fällig mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem Kandidat. Sie ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung Brunels. Nach Ablauf dieses Zeitraums gerät der Auftraggeber gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB zu verzinsen.


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brunel Car Synergies GmbH

Brunel Car Synergies GmbH
Hauptsitz: Fränkischer Friedhof 1 I 44319 Dortmund

Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Brunel Car Synergies GmbH, im Folgenden nur noch Brunel genannt, ist ein internationaler Projektpartner für Technik und Management mit einem Dienstleistungs- und Lieferspektrum im Bereich Werk- und Dienstverträge. Für alle in diesen Tätigkeitsfeldern mit Unternehmern geschlossenen Verträge gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nur durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert werden können. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Bestandteil des Vertrages.

II. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus den nachfolgend mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckten Verträgen ergebenden Streitigkeiten – auch für Scheck- und Wechselverfahren – ist ausschließlich Dortmund. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Brunel ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des vereinheitlichten UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

III. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner, unverzüglich eine Regelung zu treffen, die den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise erreicht oder diesem am nächsten kommt. Gleiches gilt entsprechend im Falle einer Regelungslücke.

IV. Alle Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag mit Brunel gilt erst dann als geschlossen, wenn der Auftraggeber das Angebot Brunels vorbehaltlos annimmt und ihm Brunels schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder Brunel mit der Ausführung der Leistung beginnt. Erteilt Brunel eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

V. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie die etwaige Zusicherung von Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.

1. Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflicht

1.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet Brunel nur die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorgaben erbracht wird.

1.2 Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Auftraggebers als Folge sachgerechter Durchführung der Leistung durch Brunel leistet Brunel keinen Ersatz.

1.3 Wird im Rahmen einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung durch Umstände, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, eigenes Gerät von Brunel beschädigt oder zerstört, so ist Brunel berechtigt, vom Auftraggeber Ersatz zu verlangen.

1.4 Der Transport und ggf. Rücktransport von Gegenständen des Auftraggebers erfolgt auf seine Kosten und Gefahr. Bei der Aufbewahrung ist die Haftung Brunels auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.

1.5 Der Auftraggeber hat Brunel alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Brunel ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht.

1.6 Soweit zur Durchführung der Leistung ein- oder mehrmalige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Sofern er seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist Brunel berechtigt, ihm den dadurch entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt.

1.7 Wird Brunel außerhalb des eigenen Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Auftraggeber alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber etwas anderes ergibt. Brunel ist berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden.

1.8 Brunel behält sich vor, die Durchführung der vereinbarten Arbeiten ganz oder teilweise an Drittfirmen zu vergeben.

2. Fristen und Termine

2.1 Fristen und Termine gelten stets als annähernd, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Soweit sie unverbindlich sind, gerät Brunel erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. In diesem Fall ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch eine etwaige Teilleistung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, stehen ihm nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare Schäden zu. Brunel haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftragssumme.
Fristen laufen in jedem Fall erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeit angemessen.

2.2 Für den Fall von Verzögerungen durch von Brunel unverschuldete Umstände (z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, behördliche Maßnahmen, etc.) ist Brunel unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach ihrer Wahl die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.

2.3 Bei Annahmeverzug des Auftraggebers oder Verletzung von Mitwirkungspflichten ist Brunel berechtigt, den ihr entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen.

2.4 Gerät Brunel aus von ihr zu vertretenden Gründen in Verzug oder wird die Leistung aus von Brunel zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist Brunels Schadensersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Abnahme

3.1 Soweit Brunels Leistung der Abnahme bedarf, ist der Auftraggeber hierzu verpflichtet. Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.

3.2 Bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber gilt diese als erfolgt.

3.3 Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 20 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich Vorbehalte erhebt. Sofern sich bei Überprüfung die Vorbehalte als unberechtigt erweisen, fallen dem Auftraggeber die entstandenen Mehrkosten zur Last.

4. Gefahrenübergang

Die Gefahr des Untergangs der Auftragsleistung geht auf den Vertragspartner über, sobald Brunel diese einem Spediteur oder sonstigen Person zum Zwecke der Beförderung übergeben hat bzw. mit Anzeige der Fertigstellung und vertragsgemäßer Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Leistung, bei Datenübertragen mit Absendung der Daten.

5. Preise und Zahlungen

5.1 Maßgeblich sind die von Brunel genannten Preise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist die Zahlung sofort und ohne Abzüge nach Rechnungslegung fällig. Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen im Einzelfall Schecks oder Wechsel angenommen, erfolgt dies nur zahlungshalber. Etwaige Diskontspesen sind vom Kunden zu tragen, Schecks oder Wechselspesen erkennt Brunel erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge vorbehaltlos auf ihrem Konto gutgeschrieben worden sind.

5.2 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Forderungen berechtigt. Stehen Brunel gegenüber dem Auftraggeber mehrere Forderungen zu, so bestimmt Brunel, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird.

5.3 Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern, so ist Brunel berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten.

5.4 Bei Zahlungsverzug ist die Forderung gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB zu verzinsen. Brunel behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Brunel.

6.2 Vor Eigentumsübertragung ist eine Weiterveräußerung, Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung, sonstige Verfügung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von Brunel nicht zulässig.

7. Gewährleistung

7.1 Sollte das Werk mit einem Mangel behaftet sein, bessert Brunel innerhalb angemessener Frist nach
seiner Wahl entweder nach, stellt neu her oder liefert neu. Gelingt die Mängelbeseitigung mit den
gewählten Maßnahmen nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Minderung
verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der
Auftraggeber lediglich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.

7.2 Fehlt dem Werk ein in dem Einzelvertrag explizit vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal oder eine
Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 633 II 1 BGB, kann der Auftraggeber, wenn Nachbesserung, Neuherstellung oder Ersatzlieferung zu keinem Erfolg führen, statt der Minderung oder des Rücktritts auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

7.3 Für andere durch den Mangel verursachte Schäden haftet Brunel nur, wenn sich der objektive Sinn der Beschaffenheitsgarantie nach Ziffer 7.2 gerade auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens bezog. Für andere durch den Mangel verursachte Schäden, die sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stützen, wird eine Haftung nur übernommen, wenn der Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten Brunels oder ihrer Mitarbeiter verursacht wurde.

7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab Abnahme des Werkes. Im Falle eigenmächtiger Änderungen und/ oder Bearbeitungen des Werkes sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

7.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Werk unmittelbar nach Lieferung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden dabei oder später Mängel festgestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Brunel umgehend eine schriftliche Mängelrüge – unter genauer Spezifizierung der aufgefundenen Mängel – zu übermitteln, andernfalls verliert der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung und etwaigen Schadenersatz. Erfolgt innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bereitstellung keine Abnahme, gilt das Werk als abgenommen. Bei Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern.

8. Haftung

Soweit hier nichts anders angegeben ist, haftet Brunel nach Maßgabe des Gesetzes.

8.1 Brunel haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei Vorsatz.

8.2 Bei grober Fahrlässigkeit haftet Brunel – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

8.3 Bei der nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haftet Brunel – gleich aus welchem Rechtsgrund – ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

8.4 Soweit aus den vorstehenden Ziffern nichts anderes hervorgeht, haftet Brunel für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, nicht.

8.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Organe, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Brunel.

9. Eigentums- und Urheberrechte

9.1 Werden im Rahmen der Auftragsdurchführung von Brunel Zeichnungen, Muster, Werkzeuge oder Vorrichtungen hergestellt oder Software entwickelt, die als Hilfsmittel zur Durchführung des Auftrags dienen, stehen ihr hieran die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Dritten zugänglich zu machen oder sie selbst zu verwerten. Auf Verlangen sind diese Arbeitsmaterialien herauszugeben.

9.2 Brunel stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung entstandenen Erfindung und/ oder im Zusammenhang hiermit gewonnenem Know-how zu.

9.3 Die Weitergabe und Verwertung der Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Brunel zulässig. Für die Einhaltung der für die Verwertung der Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat Brunel von allen eventuellen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung freizustellen.

9.4 Besteht der Vertragsgegenstand in der Lieferung einer planerischen oder sonstig überwiegend geistigen Leistung (z.B. Entwurfs- bzw. Entwicklungsarbeiten), ist der Vertragspartner auf die vertraglich vereinbarte Nutzung der Leistung zu eigenen Zwecken beschränkt. Eine Weitergabe des Entwurfs- bzw. Entwicklungsergebnisses an Dritte setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien voraus. Sofern die Leistung die Entwicklung von Computer-Software umfasst, räumt Brunel dem Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht ein, diese bestimmungsgemäß mit dem Liefergegenstand zu nutzen. Vervielfältigungen, Weitergabe und Verwendung der Software zu nicht liefergegenstandsgemäßen Zwecken sind nicht gestattet. Weitere Nutzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Brunel und sind gesondert zu vergüten.

9.5 Für den Fall, dass Brunel nach Anweisungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Auftraggebers konstruiert, fertig und/ oder montiert, übernimmt Brunel keine Haftung für eine daraus entstehende Verletzung von Schutzrechten. Falls ein Dritter eine Verletzung von Schutzrechten dem Auftraggeber gegenüber behauptet, wird der Vertragspartner Brunel hierüber unverzüglich unterrichten.



Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brunel Austria GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitskräfteüberlassung, private Arbeitsvermittlung, Werklieferung und sonstige Dienstleistung
Hauptsitz: Anton Hall Strasse 3, 5020 Salzburg

1. Brunel Austria GmbH (im Folgenden kurz „Brunel Austria“) ist ein Tochterunternehmen eines international in den Sparten Arbeitnehmerüberlassung, private Arbeitsvermittlung und Konstruktion tätigen Konzerns. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit Unternehmern geschlossenen Verträge, die nur durch schriftliche Zusatzvereinbarungen abgeändert werden können. Konkurrierende Bedingungen des Vertragspartners von Brunel Austria werden nicht Bestandteil des Vertrages.

2.Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus den nachfolgend mit allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckten Verträgen ergebenden Streitigkeiten – auch für Scheck- und Wechselverfahren – ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat. Brunel Austria ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des vereinheitlichten UN-Kaufrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

I. Arbeitskräfteüberlassungsverträge

1. Allgemeines

1.1 Brunel Austria sichert ihrem Vertragspartner, im folgenden Auftraggeber genannt, zu, zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften berechtigt zu sein. Brunel Austria beschäftigt Mitarbeiter zum Zwecke der Überlassung an Dritte. Gegenstand der Überlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber zur Deckung eines kurzfristigen Arbeitskräftebedarfs, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Auf die Überlassung sind gegenständliche AGB sowie die die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) anzuwenden. Der Auftraggeber anerkennt durch die erste Anforderung von Arbeitskräften von Brunel Austria die gegenständlichen AGB.

1.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien, jedenfalls aber durch Aufnahme der Beschäftigung einer überlassenen Arbeitskraft beim Auftraggeber zustande. Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch Brunel Austria schriftlich bestätigt werden.

1.3 Brunel Austria erklärt, dass der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter Anwendung findet.

1.4 Für die Dauer der Überlassung hat die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf angemessenes und ortsübliches Entgelt, wobei auf das im Betrieb des Auftraggebers vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen ist; bei höherem Mindestentgelt laut dem für Brunel Austria geltenden Kollektivvertrag besteht der Anspruch nach diesem.

1.5 Festgehalten wird, dass die überlassenen Arbeitskräfte in keine vertragliche Beziehung (Dienstvertrag, Werkvertrag etc.) zum Auftraggeber treten und daher zwischen diesen auch kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte bleibt daher in jedem Fall Brunel Austria, die hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte auch zur Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung und ordnungsgemäßen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer verpflichtet ist. Die überlassenen Arbeitskräfte sind daher auch nicht berechtigt, mit befreiender Wirkung vom Auftraggeber Lohnvorschüsse oder andere Zahlungen gleich welcher Art für Brunel Austria entgegenzunehmen.

1.6 Brunel Austria ist nicht zur Überlassung von Arbeitskräften berechtigt, wenn der Betrieb des Auftraggebers von Streik oder Aussperrung betroffen ist. Für diesen Fall wird das Ruhen des Überlassungsvertrages für die Dauer des Streiks oder der Aussperrung vereinbart, wobei den damit verbundenen Mehraufwand der Auftraggeber zu tragen hat.

1.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter von Brunel Austria nicht in unzulässiger Weise abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen ist Brunel Austria berechtigt, Schadenersatz zu fordern.

1.8 Kommt zwischen dem Brunel Austria Mitarbeiter und dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen während Dauer der Überlassung oder bis zu drei Monate danach ein Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis zustande, schuldet der Auftraggeber für diesen Mitarbeiter eine angemessene Vermittlungsprovision, fällig mit Abschluss des Beschäftigungsvertrages respektive Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung durch Brunel Austria. Diese wird auch dann fällig, wenn ohne vorangegangene Überlassung lediglich aufgrund von vermittelten Vorstellungsgesprächen innerhalb des darauf folgenden Jahres ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Die Höhe der Vermittlungsprovision berechnet sich anhand eines Prozentsatzes des Bruttojahresgehalts (einschließlich Überstunden, Zuschläge, Prämien und dgl.), gestaffelt nach der Überlassungsdauer, wobei diese in den ersten 12 Monaten im Fall einer Übernahme 35 % des vereinbarten Bruttojahresgehaltes des Mitarbeiters zuzüglich der gesetzlichen USt. beträgt. Nach 12 Monaten ununterbrochener Überlassung reduziert sich die Vermittlungsprovision auf 25%, nach 24 Monaten ununterbrochener Überlassung auf 10% des vereinbarten Bruttojahresgehaltes des Mitarbeiters zuzüglich der gesetzlichen USt. Hiervon abweichende Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen werden. Die Vermittlungsprovision in Höhe von 35% des Jahresbruttogehaltes zuzüglich der gesetzlichen USt. wird auch dann fällig, wenn ohne vorangehende Überlassung und lediglich aufgrund der Vorstellung von Kandidaten innerhalb von 12 Monaten ab Vorstellung ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Der Auftraggeber hat in jedem Fall Brunel Austria den Beschäftigungsbeginn unter Angabe des Bruttojahresgehalts unverzüglich mitzuteilen und letzteres gegebenenfalls entsprechend zu belegen.

2. Wahl der Arbeitskräfte, Weisungsrecht, Arbeitszeit, Fürsorgepflichten

2.1 Die Qualifikation der Arbeitskräfte, Art und Umfang der auszuübenden Tätigkeit, Einsatzort sowie Beginn und Ende des Einsatzzeitraums im Betrieb des Auftraggebers werden bei Auftragserteilung schriftlich mit Brunel Austria vereinbart. Die Abänderung des ursprünglich vereinbarten Einsatzorts oder –zwecks ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Brunel Austrias zulässig.

2.2 Brunel Austria verpflichtet sich, nur qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Diese wählt sie in eigener Verantwortlichkeit gemäß der Stellenbeschreibung des Auftraggebers aus und steht dafür ein, dass sie die durchschnittliche fachliche und berufliche Qualifikation für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllen. Sollte Brunel Austria in begründeten Fällen innerhalb des Überlassungszeitraums den Austausch von Mitarbeitern für erforderlich halten, so teilt sie dies dem Auftraggeber rechtzeitig mit und sorgt dafür, dass ein reibungsloser Übergang gewährleistet ist. Erweist sich ein Mitarbeiter Brunel Austrias als ungeeignet, hat der Auftraggeber Brunel Austria unverzüglich darüber zu unterrichten, damit im beiderseitigen Interesse ein anderer, geeigneter Mitarbeiter bestimmt werden kann. Sollte der Austausch eines Mitarbeiters Brunel Austrias erforderlich werden, ohne dass ein geeigneter anderer Mitarbeiter von Brunel Austria gestellt werden kann, ist jede Seite zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

2.3 Im Falle der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften vom EWR nach Österreich (bewilligungsfreie grenzüberschreitende Überlassung gemäß § 16a AÜG), wird die grenzüberschreitende Überlassung vor Arbeitsaufnahme von Brunel Austria der zuständigen Gewerbebehörde in Österreich mit den in § 17 Abs. 3 AÜG erforderlichen Angaben angezeigt. Brunel Austria sichert im Falle der Überlassung ausländischer Arbeitskräfte zu, dass die Beschäftigung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erfolgt. Kommt es in Folge der Verletzung einer der oben stehenden Verpflichtungen zu einer Leistung von Verwaltungsstrafen durch den Auftraggeber, so wird Brunel Austria dem Auftraggeber hierfür Ersatz leisten. Von einem etwaigen diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren hat der Auftraggeber Brunel Austria unverzüglich zu verständigen, um ihr die Möglichkeit zur Abwehr der Verwaltungsstrafe zu geben.

2.4 Der Auftraggeber hat Brunel Austria vor Beginn der Überlassung den auf die überlassene Arbeitskraft in seinem Betrieb anzuwendenden Kollektivvertrag, insb. das Mindestentgelt, sowie allfällige Vereinbarungen über die betriebsübliche Entgelthöhe und Arbeitszeitmodelle, und diesbezügliche Änderungen umgehend schriftlich bekannt zu geben und für die Richtigkeit dieser Angaben einzustehen. Sich allenfalls ergebende Nachzahlungsansprüche der überlassenen Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der Brunel Austria dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Auftraggeber an Brunel Austria zu bezahlen, wobei die Nachzahlung das Entgelt des Mitarbeiters, aliquote Honoraranteile und sämtliche Zusatzkosten umfasst.

2.5 Wird die überlassene Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit als vereinbart eingesetzt, ist der Auftraggeber, soweit diese in eine höhere Beschäftigungsgruppe fällt, zur Bezahlung entsprechend höherer Verrechnungssätze verpflichtet; der Einsatz in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe vermindert den Verrechnungssatz dagegen nicht. Diese Bestimmung gilt analog auch für den Einsatz an einem anderen als dem ursprünglich vereinbarten Dienstort, soweit sich daraus erhöhte Ansprüche des Mitarbeiters wie zB Reisespesen oder Tagesdiäten ergeben.

2.6 Während des Arbeitseinsatzes steht das Weisungsrecht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften dem Auftraggeber zu. Der Auftraggeber darf keine Weisungen erteilen, die in die Vertragsbeziehung der überlassenen Arbeitskräfte zu Brunel Austria eingreifen würden. Daneben bleibt das Weisungsrecht von Brunel Austria aufrecht, das im Falle widersprüchlicher Weisungen vorgeht.

2.7 Für die Dauer der Überlassung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Arbeitnehmerschutzvorschriften und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers einzuhalten und wahrzunehmen. Er hat die überlassenen Arbeitskräfte vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderung in deren Arbeitsbereich über Schutzerfordernisse, Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, zu unterrichten sowie sie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Der Auftraggeber hat Brunel Austria vor der Überlassung zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen gesundheitlichen Eignung und Untersuchungserfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten und Brunel Austria erforderlichenfalls Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten und zu den Tätigkeitsorten zu gewähren. Hierüber ist auch die überlassene Arbeitskraft entsprechend zu informieren. Er verpflichtet sich weiter, dafür Sorge zu tragen, dass die für die Tätigkeit notwendigen (zB arbeits-) medizinischen Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen entsprechend durch den (Betriebs)arzt laufend durchgeführt werden. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Bei einem Arbeitsunfall hat der Auftraggeber Brunel Austria unverzüglich unter Angabe von Unfallhergang und –Ursache zu benachrichtigen und die AUVA-Meldung durchzuführen; gleiches gilt im Falle der Arbeitsunfähigkeit oder Berufskrankheit der überlassenen Arbeitskraft. Der Auftraggeber ist zur Leistung der Erste Hilfe-Maßnahmen verpflichtet und erklärt, über entsprechende Einrichtungen zu verfügen. Der Auftraggeber hat sich davon zu vergewissern, dass allenfalls erforderliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung der überlassenen Arbeitskraft erfolgt ist, ansonsten die Überlassung zu unterbleiben hat.

2.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter, die in seinem Betrieb laut Gesetz und Kollektivvertrag für vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte einzuhalten. Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Auftraggeber geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den überlassenen Arbeitskräften hinsichtlich ihrer Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität schützen.

2.9 Die Nichteinhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen oder Fürsorgepflichten trotz entsprechender Aufforderung stellt einen wichtigen Grund dar, der Brunel Austria zur sofortigen Beendigung der Überlassung berechtigt.

Die Subüberlassung von Mitarbeitern von Brunel Austria an Dritte ist nicht zulässig.

3. Schutzrechte

3.1 Sämtliche Werkleistungen und Arbeitsergebnisse, insbesondere Projekt-Ausführungsunterlagen, Zeichnungen, Pläne, Skizzen und dergleichen (im Folgenden kurz: Werkleistungen und Arbeitsergebnisse) stehen bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts im Eigentum von Brunel Austria. Erst mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gehen die Verwertungs- und Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Während der Projektabwicklung, insbesondere bei der Erbringung von Teilleistungen, dürfen die übergebenen Werkleistungen und Arbeitsergebnisse vorläufig unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Entgelts verwendet (verwertet, bearbeitet, genutzt) werden. Daher kann der Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung des Entgelts auch Dritten nur diese vorläufigen Rechte einräumen. Dieses Recht auf vorläufige Verwendung erlischt bei Rückständen mit vorläufigen Rechnungsforderungen.

3.2 Brunel Austria erklärt sich einverstanden, Erfindungen, zu welchen die überlassenen Arbeitskräfte durch ihre Tätigkeit für den Auftraggeber angeregt werden und von denen Brunel Austria Kenntnis erlangt, dem Auftraggeber mitzuteilen. Auf schriftliches Ersuchen des Auftraggebers innerhalb von einem Monat ab Mitteilung der Erfindung wird Brunel Austria, sofern sie aufgrund allfälliger Vereinbarungen mit dem Erfinder oder aufgrund der §§ 6 ff Patentgesetz 1970 sowie des jeweils anzuwendenden Kollektivvertrages dazu berechtigt ist, die mitgeteilten Erfindungen nach Maßgabe der Vereinbarungen mit dem Erfinder oder der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen in dem vom Auftraggeber gewünschten Ausmaß durch Erklärung gegenüber dem Erfinder in Anspruch nehmen. Die ihr daraus zukommenden Rechte und Pflichten wird Brunel Austria gegen Ersatz allfälliger bis dahin entstandenen Kosten dem Auftraggeber übertragen. Die Inanspruchnahme der Erfindung, die Patentmeldung und die Festlegung der dem Erfinder nach dem Gesetz oder sonstiger Vereinbarung zustehenden Vergütung wird Brunel Austria im Einvernehmen mit dem Auftraggeber durchführen.

4. Haftung

4.1 Brunel Austria haftet lediglich für die Auswahl der überlassenen Arbeitskräfte, dass sie die jeweilige durchschnittliche berufliche Qualifikation, hinsichtlich derer die Überlassung erfolgt, tatsächlich aufweisen und zur Arbeitsleistung für den Auftraggeber bereit sind, nicht jedoch für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Bewerbern oder Dritten gemachten Angabe, es sei denn, Brunel Austria hat die Unvollständigkeit oder Unwahrheit dieser Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

4.2 Brunel Austria haftet nicht für die ordnungsgemäße Arbeitsleistung oder sonstiges Handeln oder Verhalten der überlassenen Arbeitskräfte. Insbesondere haftet Brunel Austria auch nicht für den Arbeitserfolg. Brunel Austria haftet keinesfalls, soweit die überlassenen Arbeitskräfte mit Geldangelegenheiten, wie zB Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Wertsachen und dgl. betraut werden; ebenso wenig für überlassene Fahrer von Motorfahrzeugen, Baumaschinen und dgl. Gegen derartige Risiken hat sich der Auftraggeber alleine abzusichern.

4.3 Die überlassenen Arbeitskräfte dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden und ausschließlich Arbeitsmittel verwenden bzw. bedienen, die im Rahmen dieser Tätigkeit benötigt werden.

4.4 Ist aufgrund einer schuldhaften, dh vorsätzlichen oder krass grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der überlassenen Arbeitskraft ein Schaden entstanden, haftet Brunel Austria dem Auftraggeber nur für den unmittelbar durch Auswahlverschulden bei Dritten, also Kunden des Auftraggebers, entstandenen Personen- und Sachschaden, jedoch keinesfalls für von der überlassenen Arbeitskraft verursachte Schäden im Betrieb des Auftraggebers, für Schäden, die auf andere Umstände als eine unzureichende Auswahl zurückzuführen sind, ebenso nicht für Folgeschäden oder untypische, unvorhersehbare sowie mittelbare Schäden, reine Vermögensschäden sowie entgangenen Gewinn.

4.5 Die Haftung Brunel Austrias beschränkt sich in jedem Fall auf vorsätzliches und krass grob fahrlässiges Auswahlverschulden, soweit die mangelnde Eignung der überlassenen Arbeitskraft nicht ohnehin für den Auftraggeber erkennbar war. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung generell ausgeschlossen.

4.6 Die Haftung Brunel Austrias beschränkt sich grundsätzlich auf Nachbesserung, wobei weitergehende Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen sind. Jedenfalls ist eine allfällige Haftung Brunel Austrias mit jenem Betrag beschränkt, mit dem Brunel Austria bei Auftragserteilung aufgrund der vom Auftraggeber mitgeteilten Umstände typischerweise rechnen musste, höchstens aber mit der Höhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Brunel Austria , welche diese für die in diesem Punkt beschriebenen Haftungen mit einer Deckungssumme von pauschal Euro 1,5 Millionen für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall abgeschlossen hat. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle von Brunel Austria eines Versicherungsjahres, damit die Maximalhaftung von Brunel Austria für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Dreifache dieser Deckungssumme.

4.7 Der Auftraggeber ist bei sonstigem Haftungsausschluss verpflichtet, Brunel Austria einen allfälligen Schaden spätestens binnen 3 Werktagen nach Feststellung unter Angabe des Herganges und sämtlicher haftungsrelevanten Umstände, insbesondere der voraussichtlichen Schadenshöhe, schriftlich mitzuteilen. Brunel Austria hat dem Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung schriftlich zu erklären, ob Brunel Austria dem Grunde nach in die Haftung eintritt. Lehnt Brunel Austria die Haftung ab oder gibt binnen 14 Tagen keine Stellungnahme ab, hat der Auftraggeber bei sonstigem Verfall binnen weiterer 4 Wochen nach dem Datum des Ablehnungsschreibens von Brunel Austria bzw. nach fruchtlosem Ablauf der Antwortfrist gerichtlich Klage zu erheben.

5. Abrechnung, Arbeitszeitnachweise

5.1 Grundlage der Abrechnung sind die vom Auftraggeber monatlich gegengezeichneten und überprüften Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter Brunel Austria. Abgerechnet wird nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen. Entgeltpflichtig ist dabei jede angefangene Stunde, in der der Mitarbeiter von Brunel Austria vom Auftraggeber eingesetzt worden ist (worunter auch eine Ruf- oder Dienstbereitschaft fällt). Hat der Mitarbeiter Brunel Austrias Anspruch auf Vergütung von Dienstreisen (inkl. Spesen, Diäten uä.), werden auch diese dem Auftraggeber von Brunel Austria in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat sicher zu stellen, dass die vom Mitarbeiter Brunel Austria eingereichten Stundenzettel geprüft und gegengezeichnet werden und am Ende jeder Arbeitswoche oder unmittelbar danach wöchentlich und zum Monatsende jeweils am ersten Arbeitstag des Folgemonats an Brunel Austria übermittelt werden. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Arbeitszeitnachweises ist Brunel Austria ohne weiteres berechtigt, auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Auf Verlangen von Brunel Austria sind dieser die den Arbeitszeitnachweisen zugrunde liegenden Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers zur Einsicht vorzulegen und Brunel Austria zu gestatten, auf ihre Kosten Kopien dieser Aufzeichnungen anzufertigen. Werden Einwände gegenüber Brunel Austria nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen schriftlich erhoben, gelten die Stundenzettel als vom Auftraggeber genehmigt. Der Auftraggeber wird bei Einreichung der Stundenzettel jeweils auf den Beginn der First sowie auf die Konsequenzen erneut hingewiesen.

5.2 Treten nach dem Vertragsschluss kollektivvertraglich bedingte Lohnerhöhungen ein, erhöht sich der vereinbarte Stundensatz prozentual entsprechend. Bei einer Erhöhung von mehr als 5 % p.a. ist für den Teil, der 5 % überschreitet, eine gesonderte Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu treffen.

5.3 Brunel Austria behält sich neben 5.2 eine Erhöhung der Stundensätze vor, wenn Mitarbeiter für eine andere Tätigkeit als vereinbart eingesetzt, die in eine höhere Beschäftigungsgruppe fällt, oder Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation einvernehmlich ausgetauscht werden, oder wenn andere Umstände eine Kostensteigerung verursachen, die Brunel Austria nicht zu vertreten hat.

5.4 Die jeweiligen Stundensätze verstehen sich am vereinbarten Einsatzort. Reisekosten sind vom Auftraggeber zu erstatten, wenn Mitarbeiter Brunel Austrias Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind mit vollem Stundensatz zu vergüten.

5.5 Die Brunel Austria zustehenden Beträge unterliegen unabhängig von kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen und sonstigen Bezugsanpassungen einer Aufwertung in Orientierung an dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI 2010, bzw. an dessen Stelle tretenden Index), wobei Ausgangspunkt der für den Monat des Beginns der Überlassung veröffentlichte Indexwert ist; die oben genannten Beträge erhöhen sich in dem Ausmaß, in welchem der Wert des genannten Index zunimmt, wobei jedoch Indexzunahmen um weniger als 5 % außer Betracht bleiben; in dem Falle, dass der Indexwert im Vergleich zum Indexwert im Anpassungszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt der letztmaligen Erhöhung (=Vergleichszeitpunkt) die Fünfprozentgrenze erreicht oder überschreitet, erhöhen sich die genannten Beträge im gesamten Ausmaß der Zunahme des Indexwertes seitdem Vergleichszeitpunkt.

5.6 Brunel Austria behält den vereinbarten Entgeltanspruch im Falle des Ruhens der Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers infolge von Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung, während der Dauer von Betriebsversammlungen und dergleichen. Derartige Ereignisse sind vom Auftraggeber zu vertreten.

6. Zahlung

6.1 Die Zahlung erfolgt monatlich nach Eingang der von Brunel Austria erstellten Rechnungen sofort und ohne jeden Abzug. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen, gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank gemäß § 352 UGB zu verzinsen. Brunel Austria behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.

6.2 Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

7. Kündigung

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von jeder Vertragspartei in den ersten 6 Monaten mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, danach gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende, sofern nicht durch Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag eine längere Frist festgesetzt ist. Die Kündigung des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber Brunel Austria erklärt wird. Der Mitarbeiter ist zur Entgegennahme der Kündigung nicht berechtigt, so dass eine nur ihm gegenüber erklärte Kündigung die Kündigungswirkungen nicht auslöst.

Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers oder einer Verschlechterung seiner Bonität ist Brunel Austria zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. Brunel Austria kann diesfalls die weitere Leistungserbringung aber auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.

8. Geheimhaltung / Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Geheimhaltung der ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Daten und Informationen, wobei diese Geheimhaltungsverpflichtung auch nach Beendigung des Vertragsverhältnis weiter besteht. Geheimhaltungsbedürftige Daten dürfen nur an Mitarbeiter und nur insoweit weitergegeben werden, als dies zur Erfüllung der Pflichten aus dem gegenständlichen Vertrag erforderlich ist, wobei diese Geheimhaltungsverpflichtung auf die Mitarbeiter zu überbinden ist. Die Vertragsparteien sind weiter zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.

II. Private Arbeitsvermittlung

1. Allgemeines

Brunel Austria betreibt private Arbeitsvermittlung ausschließlich im Auftrag von Arbeitgebern. Für diese Vermittlungen gelten die nachstehend genannten Bedingungen.

2. Zustandekommen des Vertrages und Durchführung

2.1 Der Vermittlungsvertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber Brunel Austria beauftragt, ihm für seine Zwecke geeignete Arbeitskräfte zu benennen und Brunel Austria eine darauf gerichtete Tätigkeit entfaltet. Dies ist der Fall bei Bestätigung des Auftrags oder der sofortigen Benennung einer oder mehrerer geeigneter Personen.

2.2 Brunel Austria wird solange Vorschläge zur Besetzung der vakanten Position machen und geeignete Personen suchen, bis ein Vertragsschluss zwischen vermittelter Person und Auftraggeber zustande kommt.

2.3 Brunel Austria verpflichtet sich, alle ihr bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die für den Vertragsschluss zwischen Auftraggeber und Arbeitnehmer von Bedeutung sind oder ihrer Ansicht nach von Bedeutung sein könnten. Brunel Austria übernimmt jedoch keine Garantie für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit ihr bekannt gewordener und mitgeteilter Informationen.

2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Brunel Austria unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn kein Interesse mehr an einer Vermittlung besteht, um unnötige Kosten und/oder Aufwendungen zu sparen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht hat Brunel Austria einen Anspruch auf Ersatz der unnötig entstandenen Kosten und/oder Aufwendungen.

2.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zwecks Vertragsanbahnung mitgeteilten Daten der potentiellen Arbeitnehmer vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, ist er zur Zahlung der unter 3.2 geregelten Provision verpflichtet, sofern der Dritte den Vertrag mit dem Arbeitnehmer abschließt. Kommt es nicht zu einem Vertragsschluss mit dem Dritten und erleidet Brunel Austria durch die unbefugte Weitergabe der Daten einen Schaden, so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte der unter Punkt 3.2. geregelten Provision ohne Rücksicht auf die Höhe des Schadens zu bezahlen.

3. Provisionsanspruch, Zahlung Verzug

3.1 Kommt es aufgrund des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit Brunel Austrias zu einem Vertragsschluss (egal in welcher Form auch immer) zwischen Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und Arbeitnehmer erwächst Brunel Austria ein Provisionsanspruch. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer in einer anderen als der von Brunel Austria vorgeschlagenen Position angestellt wird. Der Provisionsanspruch entsteht unabhängig von der Tatsache, ob der Arbeitnehmer die Stellung nach Vertragsschluss antritt oder nicht.

3.2 Die Höhe der Provision beträgt 35 % des vereinbarten Jahresbruttogehalts der vermittelten Person zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Der Auftraggeber hat Brunel Austria unverzüglich nach Vertragsschuss über die vereinbarten Konditionen zu unterrichten und auf Verlangen von Brunel Austria den Dienstvertrag vorzulegen. Unterlässt der Auftraggeber die Mitteilung über die vereinbarten Konditionen und/oder erstattet der Auftraggeber eine unrichtige Mitteilung, dann hat der Auftraggeber zusätzlich zur Provision eine Pönalezahlung in der Höhe von 25% des Jahresbruttoentgelts zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer der vermittelten Person an Brunel Austria zu bezahlen.

3.3 Die Provision wird fällig mit Abschuss des Vertrages (egal in welcher Form auch immer) zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem Arbeitnehmer. Sie ist zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Nach Ablauf dieses Zeitraums gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank gemäß § 352 UGB zu verzinsen. Brunel Austria behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

4. Geheimhaltung / Datenschutz

Es gelten die Bestimmungen von Punkt I.8.

III. Werkverträge, Werklieferungsverträge

1. Vertragsgegenstand

Brunel Austria übernimmt für den Auftraggeber die Durchführung von Planungs-, Dokumentations-, und Entwicklungs- und Konstruktionsarbeiten. Einzelheiten werden zwischen den Parteien schriftlich festgelegt.

2. Leistungsort

Brunel Austria führt die Arbeiten in ihren technischen Büros und nach Bedarf auch in den Räumen des Auftraggebers durch. Brunel Austria behält sich vor, die Durchführung der vereinbarten Arbeiten ganz oder teilweise an Drittfirmen zu vergeben.

3. Gewährleistung

3.1 Brunel Austria ist berechtigt ihr bekannt gegebene Mängel nach ihrer Wahl innerhalb der ihr gesetzten, angemessenen Nachfrist selbst zu beheben, ein neues Werk herzustellen oder neu zu liefern. Gelingt die Mängelbeseitigung mit den von Brunel Austria gewählten Maßnahmen nicht, kann der Auftraggeber Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Auftraggeber lediglich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Mängelbehebung durch Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Brunel Austria zulässig. Erteilt Brunel Austria keine Zustimmung, dann ist eine Mängelbehebung durch Dritte unzulässig, da Brunel Austria die Preisminderung oder den Vertragsrücktritt (gemäß den oben genannten Bedingungen) zugesteht.

3.2 Für andere durch den Mangel verursachte Schäden (Mangelfolgeschaden) haftet Brunel Austria nur, wenn sich der objektive Sinn einer allfälligen Beschaffenheitsgarantie gerade auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens bezog. Für andere durch den Mangel verursachte Schäden, die sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stützen, gilt ein Haftungsausschluss, außer der Schaden wurde durch grob fahrlässiges Verhalten Brunel Austria oder ihrer Mitarbeiter verursacht.

3.3 Die Gewährleistungsfrist wird bei Auftraggebern, die Unternehmer sind, generell auf ein Jahr gerechnet ab Abnahme des Werkes verkürzt. Im Fall der eigenmächtigen Änderungen und/oder Bearbeitung des Werkes sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

3.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Werk unmittelbar nach Lieferung/Abnahme auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden dabei oder später Mängel festgestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Brunel Austria umgehend eine schriftliche Mängelrüge – unter genauer Spezifizierung der aufgefundenen Mängel – zu übermitteln, widrigenfalls der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung und Schadenersatz verliert.

4. Haftung

4.1 Die Haftung Brunel Austria, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung, die zur Schädigung geführt hat auf fahrlässigem Handeln beruht.

4.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Die Haftung begrenzt sich in diesem Falle jedoch auf nach dem Vertragszweck und bei Vertragsschluss vorhersehbare, typische Schäden.

4.3 Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten insgesamt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4.4 Werden durch vorsätzliche Handlungen oder durch grobes Verschulden Schäden verursacht, für die Brunel Austria einzustehen hat, so haftet Brunel Austria nach den gesetzlichen Vorschriften.

4.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten sowohl für Schäden, die gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen Brunel Austria verursacht haben.

4.6 Eine allfällige Haftung von Brunel Austria ist jedenfalls mit jenem Betrag beschränkt, mit dem Brunel Austria bei Auftragserteilung aufgrund der vom Auftraggeber mitgeteilten Umstände typischerweise rechnen musste, höchstens aber mit der Höhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Brunel Austria, welche eine Deckungssumme von EUR 1,5 Millionen pro Versicherungsfall und Jahr aufweist.

5. Verzug, Unmöglichkeit

Gerät Brunel Austria in Verzug und wird auch eine vom Auftraggeber bestimmte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch eine etwaige Teilleistung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche insbesondere solche auf Schadenersatz stehen ihm nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare Schäden zu. Brunel Austria haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftragssumme.

6. Eigentums- und Urheberrechte

6.1 Werden im Rahmen der Auftragsausführung von Brunel Austria Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge oder Vorrichtungen hergestellt oder Software entwickelt, die als Hilfsmittel zur Durchführung des Auftrags dienen, stehen ihr hieran die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Dritten zugänglich zu machen oder sie selbst zu verwerten. Auf Verlangen sind diese Arbeitsmaterialien herauszugeben.

6.2 Brunel Austria stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung entstandenen Erfindung und/oder im Zusammenhang hiermit gewonnenem Know-how zu.

6.3 Besteht der Vertragsgegenstand in der Lieferung einer planerischen oder sonstigen überwiegend geistigen Leistung (z.B. Entwurfs- bzw. Entwicklungsarbeiten), ist der Auftraggeber auf die vertraglich vereinbarte Nutzung der Leistung zu eigenen Zwecken beschränkt. Eine Weitergabe des Entwurfs- bzw. Entwicklungsergebnisses an Dritte setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien voraus.

6.4 Sofern die Leistung die Entwicklung von Computer-Software umfasst, räumt Brunel Austria dem Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht ein, diese bestimmungsgemäß mit dem Liefergegenstand zu nutzen. Vervielfältigungen, Weitergabe und Verwendung der Software zu nicht liefergegenstandsgemäßen Zwecken sind nicht gestattet. Weitere Nutzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung Brunel Austria und sind gesondert zu vergüten.

6.5 Für den Fall, dass Brunel Austria nach Anweisungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Auftraggebers konstruiert, fertigt und/oder montiert, übernimmt sie keine Haftung für eine daraus entstehende Verletzung von Schutzrechten. Der Auftraggeber hat Brunel Austria Schad- und klaglos zu halten sollte ein Dritter mit Forderungen an Brunel Austria herantreten. Falls ein Dritter eine Verletzung von Schutzrechten dem Auftraggeber gegenüber behauptet, wird der Auftraggeber Brunel Austria hierüber unverzüglich unterrichten.

7. Zahlung

Zahlungen haben nach Abnahme des Werkes (die bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden darf) und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehr als zwei Kalendermonate, sind monatliche Abschlagszahlungen zu leisten, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Projektfortschritt richtet, wobei vereinbart gilt, dass bei Vertragsunterfertigung eine Anzahlung zumindest in Höhe von 30% der Auftragssumme, eine weitere Teilzahlung in Höhe von 20% der Auftragssumme nach Fertigstellung der Hälfte des Werkes, eine weitere Teilzahlung in Höhe von 30% 2 Wochen vor dem geplanten Übergabetermin zu leisten ist. Brunel Austria wird in diesen Fällen Abschlagsrechnungen erstellen, die innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen sind. Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme und binnen 14 Tagen nach Eingang der Schlussrechnung.

Nach Ablauf dieses Zeitraums gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank gemäß § 352 UGB zu verzinsen. Brunel Austria behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.

Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Brunel Austria. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Vertragsgegenstand entsprechend der vertraglichen Regelung zu nutzen.

9. Rücktritt

Brunel Austria behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn beim Auftraggeber eine Vermögensverschlechterung eintritt, die geeignet ist, die Forderung Brunel Austria auf die vereinbarte Vergütung zu gefährden. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn über das Vermögen des Auftraggebers der Konkurs eröffnet, ein solcher mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder der Auftraggeber eine Bonitätsverschlechterung erfährt. Eine Bonitätsverschlechterung liegt insbesondere dann vor, wenn gegen den Auftraggeber gerichtliche oder verwaltungs- bzw. finanzbehördliche Exekutionen anhängig werden, sofern diese nicht binnen Monatsfrist infolge gänzlicher Bezahlung oder Sicherstellung der betriebenen Forderung eingestellt werden.
Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber vor Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.

10. Vermittlung

Punkt I. 1.7 und I.1.8 dieser Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.

11. Geheimhaltung / Datenschutz

Es gelten die Bestimmungen von Punkt I.8.

IV. sonstige Dienstleistungsverträge

1. Vertragsgegenstand

Brunel Austria erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich Technik und Management. Einzelheiten werden zwischen den Parteien schriftlich festgelegt.

2. Mitwirkung

2.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von Brunel Austria zu unterstützen. Insbesondere wird er unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich der Betriebssphäre schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind.

2.2 Brunel Austria wird Mitwirkungspflichten und Leistungen, die der Auftraggeber zu erbringen oder bereitzustellen hat rechtzeitig anfordern.

3. Vergütung

3.1 Die Höhe der Vergütung wird einzelvertraglich vereinbart. Die Vergütung wird von Brunel Austria monatlich in Rechnung gestellt. Zahlungen sind ohne jeden Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig. Nach Ablauf dieses Zeitraums gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank gemäß § 352 UGB zu verzinsen. Brunel Austria behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.

3.2 Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

3.3 Die genannten Verrechnungssätze verstehen sich am Projekteinsatzort. Reisekosten werden erstattet, wenn Mitarbeiter von Brunel Austria Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführt. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind in diesen Fällen mit vollem Stundensatz zu vergüten.

3.4 Zahlungen von Auftraggeber gelten nur dann als erbracht, wenn sie an die Brunel Austria oder an die von Brunel Austria bezeichnete Adresse geleistet worden sind. Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.

4. Schutzrechte, Nutzungsrecht

4.1 Brunel Austria GmbH räumt dem Auftraggeber an dem Vertragsgegenstand soweit nicht vertraglich abweichend vereinbart ein zeitlich unbeschränktes, und übertragbares Recht zur Nutzung der vertraglichen Arbeitsergebnisse ein.

4.2 Soweit Arbeitnehmererfindungen der Mitarbeiter der Brunel Austria gegeben sind, wird Brunel Austria den Auftraggeber rechtzeitig darüber informieren, damit der Auftraggeber entscheiden kann, ob er auf einer Inanspruchnahme der Erfindung durch die Brunel Austria besteht. Verlangt der Auftraggeber die Inanspruchnahme, so ist im ein kostenloses, ausschließliches, unbeschränktes, übertragbares Benutzungsrecht an der Erfindung einzuräumen, sofern die an den Arbeitnehmer zu zahlende Vergütung von dem Auftraggeber übernommen wird.

5. Lieferzeit

Eine angemessene Verlängerung der Frist für die Erbringung der Dienstleistung gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber die zur Ausführung der Dienstleistung notwendigen oder nützlichen Angaben der Brunel Austria nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben nachträglich abändert. 

6. Verletzung der Mitwirkungspflicht

Soweit der Auftraggeber eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der Auftraggeber entstehende Wartezeiten der Brunel Austria – Mitarbeiter gemäß dem jeweils im Einzelprojektvertrag vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1 Die Haftung Brunel Austrias, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung, die zur Schädigung geführt hat, auf fahrlässigem Handeln beruht. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt sowohl für Schäden, die gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen Brunel Austrias verursacht haben.

7.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung von Kardinalspflichten. Die Haftung begrenzt sich in diesem Falle jedoch auf nach dem Vertragszweck und bei Vertragsschluss vorhersehbare, typische Schäden keinesfalls jedoch Mängelfolgeschäden.

7.3 Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten insgesamt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
7.4 Werden durch vorsätzliche Handlungen oder durch grobes Verschulden Brunel Austria, deren gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen Schäden verursacht, für die Brunel Austria einzustehen hat, so haftet Brunel Austria nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine allfällige Haftung von Brunel Austria ist jedenfalls mit jenem Betrag beschränkt, mit dem Brunel Austria bei Auftragserteilung aufgrund der vom Auftraggeber mitgeteilten Umstände typischerweise rechnen musste, höchstens aber mit der Höhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Brunel Austria, welche eine Deckungssumme von EUR 1,5 Millionen pro Versicherungsfall und Jahr aufweist.

8. Vermittlung

Punkt I. 1.7 und I.1.8 dieser Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

Es gelten die Bestimmungen von Punkt I.8.


Stand: 11/2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brunel Switzerland GmbH

Hauptsitz: Leutschenbachstraße 95, 8050 Zürich

1. Brunel Switzerland AG (Brunel) ist ein internationaler Projektpartner für Technik und Management mit einem Dienstleistungsspektrum im Bereich Arbeitnehmerüberlassung sowie Personalvermittlung. Für alle in diesen Tätigkeitsfeldern zwischen Brunel und Unternehmern (zusammen Parteien) geschlossenen Verträge gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die nur durch schriftliche Zusatzvereinbarungen abgeändert werden können. Konkurrierende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Bestandteil des Vertrages.

2. Erfüllungsort aller zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge (einschliesslich AGB) - auch für Scheck- und Wechselverfahren - ist ausschliesslich Zürich.

3. Alle zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge (einschliesslich AGB) unterstehen Schweizer Recht, unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts.

4. Die für Zürich zuständigen Gerichte sind ausschliesslich für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit allen zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen (einschliesslich AGB) (oder späteren Änderungen derselben) zuständig, einschliesslich Streitigkeiten über das Zustandekommen dieser Verträge (einschliesslich AGB), ihre Rechtswirksamkeit, Auslegung, Erfüllung, Verletzung oder Beendigung. Vorsorgliche Massnahmen können zudem von jedem dafür zuständigen Gericht erlassen werden. Die Parteien vereinbaren die ausschliessliche sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich.

5. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung zu treffen, die den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise erreicht oder diesem am nächsten kommt. Gleiches gilt entsprechend im Falle einer Regelungslücke.

I. Arbeitnehmerüberlassungsverträge

1. Allgemeines

1.1 Brunel sichert ihrem Vertragspartner (Auftraggeber) zu, über die nach Art. 12 Abs. 1 AVG erforderliche Betriebsbewilligung des zuständigen kantonalen Arbeitsamtes zum Personalverleih zu verfügen. Brunel bestätigt, für den Personalverleih ins Ausland neben der kantonalen Bewilligung zusätzlich eine Betriebsbewilligung des SECO zu besitzen.

1.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande. Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch Brunel schriftlich bestätigt werden.

1.3 Zwischen dem Auftraggeber und den überlassenen Arbeitskräften wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte bleibt daher in jedem Fall Brunel. Die überlassenen Arbeitskräfte sind daher auch nicht berechtigt, mit befreiender Wirkung vom Auftraggeber Lohnvorschüsse oder andere Zahlungen gleich welcher Art für Brunel entgegenzunehmen.

1.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter Brunels nicht in unzulässiger oder treuwidriger Weise abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen ist Brunel berechtigt, Schadensersatz zu fordern.

1.5 Kommt zwischen dem Brunel Mitarbeiter und dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen in den ersten drei Monaten des Projekteinsatzes ein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis zustande, schuldet der Auftraggeber eine angemessene Entschädigung, fällig mit Abschluss des Beschäftigungsvertrages und zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung, wenn der Einsatz nicht länger als drei Monate zurückliegt. Als Entschädigung ist der Betrag geschuldet, den der Auftraggeber Brunel bei einem dreimonatigen Einsatz für Verwaltungsaufwand und Gewinn bezahlt hätte. Bereits geleistetes Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn hat Brunel jedoch anzurechnen. Hiervon abweichende Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen werden.

1.6 Wenn ohne vorangegangenen Personalverleih und lediglich aufgrund der Vorstellung von Kandidaten innerhalb von 12 Monaten ab Vorstellung ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, ist eine Vermittlungsprovision i.S.v. Ziff. IV. 3.2 geschuldet. Der Auftraggeber hat Brunel den Beschäftigungsbeginn unter Angabe des Bruttojahresgehaltes unverzüglich mitzuteilen und gegebenenfalls zu belegen.

2. Wahl der Arbeitskräfte, Weisungsrecht, Arbeitszeit, Fürsorgepflichten

2.1 Brunel verpflichtet sich, nur qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Diese wählt sie in eigener Verantwortlichkeit aus und steht dafür ein, dass sie die durchschnittlich fachlich formalen Voraussetzungen für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllen. Sollte Brunel in begründeten Fällen den Austausch von Mitarbeitern für erforderlich halten, so teilt sie dies dem Auftraggeber rechtzeitig mit und sorgt dafür, dass ein reibungsloser Übergang gewährleistet ist.

Erweist sich ein Mitarbeiter Brunels als ungeeignet, hat der Auftraggeber Brunel unverzüglich darüber zu unterrichten, damit im beiderseitigen Interesse ein anderer, geeigneter Mitarbeiter bestimmt werden kann.

Sollte der Austausch eines Mitarbeiters Brunels erforderlich werden, ohne dass ein geeigneter anderer Mitarbeiter von Brunel gestellt werden kann, ist jede Seite zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

2.2 Während des Arbeitseinsatzes steht das Weisungsrecht gegenüber dem Mitarbeiter dem Auftraggeber zu. Der Auftraggeber darf jedoch keine Weisungen erteilen, die in die Vertragsbeziehung der überlassenen Arbeitskräfte zu Brunel eingreifen würden.

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Arbeitszeitgesetz einzuhalten. Er hat die Mitarbeiter Brunels darüber hinaus vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderung in deren Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, zu unterrichten sowie sie über die Massnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Der Auftraggeber hat die Mitarbeiter zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. Er verpflichtet sich weiter, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter Brunels dem Arbeitsschutzrecht entsprechend durch den Betriebsarzt laufend betreut werden. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Bei einem Arbeitsunfall hat der Auftraggeber Brunel unverzüglich zu benachrichtigen.

2.4 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Auftraggeber geeignete vorbeugende Massnahmen treffen, die den überlassenen Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität schützen.

2.5 Der Auftraggeber wird die überlassenen Mitarbeiter über zu besetzende Arbeitsplätze im Unternehmen des Auftraggebers sowie dessen verbundene Unternehmen durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle im Betrieb informieren. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, den überlassenen Mitarbeitern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder –diensten unter den gleichen Bedingungen, wie vergleichbaren Arbeitnehmern in seinem Betrieb zu gewähren.

3. Rechte an Arbeitsprodukten

3.1 Alle Rechte an Arbeitsprodukten und sämtlichem Know-how, welche bzw. welches der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erarbeitet oder an deren|dessen Erarbeitung er mitgewirkt hat, stehen ausschliesslich dem Auftraggeber zu.

4. Haftung

4.1 Brunel haftet lediglich für die Auswahl der überlassenen Mitarbeiter, nicht jedoch für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Bewerbern oder Dritten gemachten Angaben, es sei denn, Brunel habe die Unvollständigkeit oder Unwahrheit dieser Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

4.2 Brunel garantiert keinen vertraglich vereinbarten Erfolg. Brunel haftet auch nicht für fahrlässige oder vorsätzliche Schäden, die der Mitarbeiter verursacht, sei es beim Arbeitgeber, sei es im Rahmen der Tätigkeit für den Arbeitgeber gegenüber Dritten. Brunel haftet nicht für die ordnungsgemässe Arbeitsleistung oder sonstiges Handeln oder Verhalten der überlassenen Mitarbeiter.

4.3 Die Mitarbeiter dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden und ausschliesslich Arbeitsmittel verwenden bzw. bedienen, die im Rahmen dieser Tätigkeit benötigt werden. Ist ein mangelhaftes Arbeitsergebnis zurückzuführen auf eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Mitarbeiters, beschränkt sich die Haftung Brunels auf Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

4.4 Die Haftung Brunels gem. Ziffer 4.1 beschränkt sich auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Auswahlverschulden. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen.

5. Abrechnung, Arbeitszeitnachweise

5.1 Grundlage der Abrechnung sind die vom Auftraggeber monatlich gegengezeichneten und überprüften Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter Brunels. Abgerechnet wird nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen.

Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, dass die vom Mitarbeiter Brunels eingereichten Stundenzettel geprüft und gegengezeichnet werden. Werden Einwände gegenüber Brunel nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen schriftlich erhoben, gelten die Stundenzettel als vom Auftraggeber genehmigt. Der Auftraggeber wird bei Einreichung der Stundenzettel jeweils auf den Beginn der Frist sowie auf die Konsequenzen erneut hingewiesen.

5.2 Treten nach Vertragsschluss gesamtarbeitsvertraglich bedingte Lohnerhöhungen ein, erhöht sich der vereinbarte Stundensatz prozentual entsprechend. Bei einer Erhöhung von mehr als 5% p.a. ist für den Teil, der 5% überschreitet, eine gesonderte Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu treffen.

5.3 Brunel behält sich neben 5.2 eine Erhöhung der Stundensätze vor, wenn die Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation einvernehmlich ausgetauscht werden oder wenn andere Umstände eine Kostensteigerung verursachen, die Brunel nicht zu vertreten hat.

5.4 Die jeweiligen Stundensätze verstehen sich am vereinbarten Einsatzort. Reisekosten sind vom Auftraggeber zu erstatten, wenn Mitarbeiter Brunels Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind mit dem vollem Stundensatz zu vergüten.

6. Zahlung

6.1 Die Zahlung erfolgt monatlich nach Eingang der von Brunel erstellten Rechnungen sofort und ohne jeden Abzug. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen, gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit acht % zu verzinsen. Brunel behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.

6.2 Die Verrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Retensionsrecht ausgeschlossen.

7. Kündigung

7.1 Der unbefristet abgeschlossene Personalleihvertrag kann von jeder Vertragspartei in den ersten 6 Monaten mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Danach gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Die Kündigung des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber Brunel erklärt wird. Der Mitarbeiter ist zur Entgegennahme der Kündigung nicht berechtigt, so dass eine nur ihm gegenüber erklärte Kündigung die Kündigungswirkungen nicht auslöst.

7.2 Ist der Personalleihvertrag auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen, endet er automatisch am Ende des letzten Tages der Vertragsdauer. Ausserdem kann der befristet abgeschlossene Personalleihvertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers oder einer Verschlechterung seiner Bonität ist Brunel zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. Brunel kann in einem solchen Fall die weitere Leistungserbringung auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.

II. Werkverträge

1. Vertragsgegenstand

Brunel übernimmt für den Besteller die Durchführung von Planungs-, Dokumentations-, Entwicklungs- und Konstruktionsarbeiten. Einzelheiten werden zwischen den Parteien schriftlich festgelegt.

2. Leistungsort

Brunel führt die Arbeiten in ihren technischen Büros und nach Bedarf auch in den Räumen des Bestellers (und unter Abstimmung mit dem fachlichen Ansprechpartner des Bestellers) durch. Brunel behält sich vor, die Durchführung der vereinbarten Arbeiten ganz oder teilweise an Drittfirmen zu vergeben.

3. Gewährleistung

3.1 Ist das Werk mit einem Mangel behaftet, bessert Brunel innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl entweder nach oder gewährt dem Besteller einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung. Bei Vorliegen erheblicher Mängel kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

3.2 Fehlt dem Werk eine explizit vertraglich zugesicherte wesentliche besondere Eigenschaft und ist daher für den Besteller unbrauchbar geworden, kann der Besteller die Annahme verweigern und bei Verschulden von Brunel Schadenersatz fordern.

3.3 Für Mangelfolgeschäden ist Brunel nur bei grobem Verschulden haftbar.

3.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab Abnahme des Werkes. Im Falle eigenmächtiger Änderungen und/oder Bearbeitungen des Werkes sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

3.5 Der Besteller verpflichtet sich, das Werk unmittelbar nach Lieferung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden dabei oder später Mängel festgestellt, so ist der Besteller verpflichtet, Brunel umgehend eine schriftliche Mängelrüge – unter genauer Spezifizierung der aufgefundenen Mängel – zu übermitteln, andernfalls verliert der Besteller sein Recht auf Gewährleistung und etwaigen Schadenersatz. Erfolgt innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bereitstellung keine Abnahme, gilt das Werk als abgenommen.

4. Haftung

4.1 Die Parteien haften für alle Schäden, wenn sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Brunel schliesst die Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus.

4.2 Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten insgesamt nicht bei Personenschäden.

4.3 Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn.

4.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten sowohl für Schäden, welche durch das Verhalten von Mitarbeitern und weitere Hilfspersonen sowie von ihnen im Hinblick auf die Vertragserfüllung beigezogener Dritter (z.B. Subunternehmer) sowie ihr eigenes Verhalten zugefügt wurden oder Erfüllungsgehilfen Brunels verursacht haben.

5. Verzug, Unmöglichkeit

Gerät Brunel in Verzug und wird auch eine vom Besteller bestimmte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, ist der Besteller lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch eine etwaige Teilleistung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche insbesondere solche auf Schadensersatz stehen ihm nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare Schäden zu. Brunel haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftragssumme.

6. Eigentums- und Urheberrechte

6.1 Werden im Rahmen der Auftragsausführung von Brunel Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge oder Vorrichtungen hergestellt oder Software entwickelt, die als Hilfsmittel zur Durchführung des Werkvertrags dienen, stehen ihr hieran die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte zu. Der Besteller ist nicht berechtigt, diese Dritten zugänglich zu machen oder sie selbst zu verwerten. Auf Verlangen sind diese Arbeitsmaterialien herauszugeben.

6.2 Brunel stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung entstandenen Erfindung und/oder im Zusammenhang hiermit gewonnenem Know-how zu.

6.3 Besteht der Vertragsgegenstand in der Lieferung einer planerischen oder sonstig überwiegend geistigen Leistung (z.B. Entwurfs- bzw. Entwicklungsarbeiten), ist der Besteller auf die vertraglich vereinbarte Nutzung der Leistung zu eigenen Zwecken beschränkt. Eine Weitergabe des Entwurfs- bzw. Entwicklungsergebnisses an Dritte setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien voraus.

Sofern die Leistung die Entwicklung von Computer-Software umfasst, räumt Brunel dem Besteller das nicht ausschliessliche Recht ein, diese bestimmungsgemäss mit dem Liefergegenstand zu nutzen. Vervielfältigungen, Weitergabe und Verwendung der Software zu nicht liefergegenstandsgemässen Zwecken sind nicht gestattet. Weitere Nutzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung Brunels und sind gesondert zu vergüten.

6.4 Für den Fall, dass Brunel nach Anweisungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Bestellers konstruiert, fertigt und/oder montiert, übernimmt Brunel keine Haftung für eine daraus entstehende Verletzung von Schutzrechten. Falls ein Dritter eine Verletzung von Schutzrechten dem Besteller gegenüber behauptet, wird der Besteller Brunel hierüber unverzüglich unterrichten und Brunel von Ansprüchen Dritter schadlos halten.

7. Zahlung

Zahlungen haben nach Abnahme des Werkes (die bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden darf) und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehr als zwei Kalendermonate, sind monatliche Abschlagszahlungen zu leisten, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Projektfortschritt richtet. Brunel wird in diesen Fällen Abschlagsrechnungen erstellen, die innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen sind. Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme und Eingang der Schlussrechnung. Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszeitraums gerät der Besteller in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit 8% pro Jahr zu verzinsen.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum Brunels. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Vertragsgegenstand entsprechend der vertraglichen Regelung zu nutzen.

9. Rücktritt

Brunel behält sich vor, aus wichtigen Gründen von dem Vertrag zurückzutreten, z.B. wenn beim Besteller eine Vermögensverschlechterung eintritt, die geeignet ist, die Forderung Brunels auf die vereinbarte Vergütung zu gefährden. Das gleiche gilt, wenn der Besteller vor Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.

10. Vermittlung

Ziff. 1.6. dieser Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.

III. Auftrag

1.Vertragsgegenstand

Brunel erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich Technik und Management. Einzelheiten werden zwischen den Parteien schriftlich festgelegt.

2. Mitwirkung

2.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von Brunel zu unterstützen. Insbesondere wird er unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre schaffen, die zur ordnungsgemässen Ausführung des Auftrags erforderlich sind.

2.2 Brunel wird Mitwirkungspflichten und Leistungen, die der Auftraggeber zu erbringen oder bereitzustellen hat rechtzeitig anfordern.

3. Vergütung

3.1 Die Höhe der Vergütung wird einzelvertraglich vereinbart. Die Vergütung wird von Brunel monatlich in Rechnung gestellt. Zahlungen sind ohne jeden Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen, gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit 8% pro Jahr zu verzinsen.

3.2 Die genannten Verrechnungssätze verstehen sich am Projekteinsatzort. Reisekosten werden erstattet, wenn Mitarbeiter Brunels Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführt. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind in diesen Fällen mit vollem Stundensatz zu vergüten.

4. Schutzrechte, Nutzungsrecht

4.1 Die Rechte an Erfindungen und sonstigen Immaterialgüterrechten stehen Brunel zu. Brunel räumt dem Auftraggeber an dem Vertragsgegenstand soweit nicht vertraglich abweichend vereinbart ein zeitlich unbeschränktes und übertragbares Recht zur Nutzung der vertraglichen Arbeitsergebnisse ein.

4.2 Soweit Arbeitnehmererfindungen der Mitarbeiter Brunels gegeben sind, wird Brunel den Auftraggeber rechtzeitig darüber informieren, damit der Auftraggeber entscheiden kann, ob er auf einer Inanspruchnahme der Erfindung durch Brunel besteht. Verlangt der Auftraggeber die Inanspruchnahme, so ist ihm ein kostenloses, ausschliessliches, unbeschränktes, übertragbares Benutzungsrecht an der Erfindung einzuräumen, sofern eine etwaige an den Arbeitnehmer zu zahlende Vergütung von dem Auftraggeber übernommen wird.

5. Lieferzeit

Eine angemessene Verlängerung der Frist für die Ausführung des Auftrags gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber die zur Ausführung des Auftrags notwendigen oder nützlichen Angaben Brunel nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben nachträglich abändert.

6. Verletzung der Mitwirkungspflicht

Soweit der Auftraggeber eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der Auftraggeber entstehende Wartezeiten der Brunel Mitarbeiter gemäss dem jeweils im individuell abgeschlossenen Auftrag vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.

7. Haftung

7.1 Die Parteien haften für alle Schäden, wenn sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Brunel schliesst die Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus.

7.2 Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten insgesamt nicht bei Personenschäden.

7.3 Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn.

7.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten sowohl für Schäden, welche durch das Verhalten von Mitarbeitern und weitere Hilfspersonen sowie von ihnen im Hinblick auf die Vertragserfüllung beigezogener Dritter (z.B. Subunternehmer) sowie ihr eigenes Verhalten zugefügt wurden oder Erfüllungsgehilfen Brunels verursacht haben.

8. Vermittlung

Ziff. 1.6. dieser Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.

IV. Personalvermittlung

1. Grundsatz

Brunel betreibt Personalvermittlung ausschliesslich im Auftrag von Arbeitgebern. Für diese Vermttlungen gelten die nachfolgenden Bedingungen.

2. Zustandekommen des Vertrages und Durchführung

2.1 Der Vermittlungsvertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber Brunel beauftragt, ihm für seine Zwecke geeignete Arbeitskräfte zu benennen und Brunel eine darauf gerichtete Tätigkeit entfaltet. Dies ist der Fall bei Bestätigung des Auftrags oder der sofortigen Benennung einer oder mehrerer geeigneter Kandidaten.

2.2 Brunel wird geeignete Kandidaten suchen und Vorschläge zur Besetzung der vakanten Position unterbreiten. Der Kunde erhält jeweils Gelegenheit, die Kandidaten in einem persönlichen Gespräch kennen zu lernen. Brunel übernimmt für die Richtigkeit der von den Kandidaten erbrachten Informationen keine Gewähr. Brunel haftet insbesondere nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Kandidaten oder Dritten gemachten Angaben.

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Brunel unverzüglich zu unterrichten, wenn kein Interesse mehr an einer Vermittlung besteht, um unnötige Kosten zu sparen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht hat Brunel einen Anspruch auf Ersatz der unnötig entstandenen Kosten.

2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zwecks Vertragsanbahnung mitgeteilten Daten der Kandidaten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Verstösst er gegen diese Verpflichtung, ist er zur Zahlung der unter 3.2 geregelten Provision verpflichtet, sofern der Dritte den Vertrag mit dem Kandidaten abschliesst. Kommt es nicht zu einem Vertragsschluss mit dem Dritten und erleidet Brunel durch die unbefugte Weitergabe der Daten einen anderweitigen Schaden, so hat der Auftraggeber diesen zu ersetzen.

3. Provisionsanspruch, Zahlung, Verzug

3.1 Kommt es aufgrund der Vermittlungstätigkeit Brunels zu einem Vertragsschluss zwischen Auftraggeber oder einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen und Kandidat, erwächst Brunel ein Provisionsanspruch. Der Provisionsanspruch entsteht unabhängig von der Tatsache, ob der vermittelte Kandidat für eine andere, als die ursprünglich vorgesehene Position eingestellt wird und unabhängig davon, ob der vermittelte Kandidat die Stellung nach Vertragsschluss tatsächlich antritt oder nicht. Hiervon abweichende Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen werden.

3.2 Die Höhe der Provision beträgt 25% des zwischen Auftraggeber und vermitteltem Kandidat vereinbarten Jahresbruttogehalts zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber hat Brunel unverzüglich nach Vertragsschluss über die vereinbarten Konditionen zu unterrichten und auf Anforderung zu belegen.

3.3 Die Provision wird fällig mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und den Kandidaten. Sie ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung Brunels. Nach Ablauf dieses Zeitraums gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit 8% zu verzinsen.

Stand 02/2015