Probezeit

Probezeit

Die Probezeit wird zu Beginn eines unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrags von Seiten des Arbeitgebers ausgestellt. Sie dient dazu, Arbeitnehmer auf deren Eignung für den Job zu testen und darf nach § 622 Abs. 3 BGB maximal 6 Monate andauern.

Urlaub während der Probezeit

Grundsätzlich steht allen Arbeitnehmenden, die in der Probezeit sind, Urlaub zu.  

 

Krankheit in der Probezeit

Werden Arbeitnehmende während der Probezeit krank, bedeutet das nicht gleich eine Kündigung. Zu beachten ist aber, dass das Gehalt erst nach einer Zugehörigkeit von vier Wochen auch bei Fehltagen weitergezahlt wird. Darüber hinaus gilt, dass die Probezeit sich nicht um die krankheitsbedingten Fehltage verlängert.  

 

Kündigung während der Probezeit

Arbeitnehmende genießen in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses keinen besonderen Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz. Innerhalb der Probezeit können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Eine Ausnahme können Tarifverträge sein. Ein Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden. Eine Ausnahme gilt bei Schwangeren, die auch während der Probezeit nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen.

 

Tipps für das Gelingen der Probezeit

Einarbeitungsphase: Zeigen Sie während der Einarbeitungsphase Motivation und gehen Sie aktiv auf Ihre neuen Kolleginnen und Kollegen zu, wenn Ihnen etwas unklar ist. Gerade zu Beginn bekommen Sie sehr viel neues Wissen mit auf den Weg. Machen Sie sich deshalb ausreichend Notizen.

Organisatorisches: Achten Sie darauf, stets pünktlich zur Arbeit zu kommen. Auch das Outfit spielt hier eine Rolle. Beginnen Sie einen neuen Job in einer Bank, dann sollten Sie sich entsprechend kleiden.

Verhalten: Ein höfliches und offenes Verhalten gegenüber Ihren Teammitgliedern und Vorgesetzten ist selbstverständlich. Darüber hinaus sollten Sie Engagement in einem gesunden Maße zeigen und gerade am Anfang in die beobachtende Rolle schlüpfen. Beobachten Sie, wie Ihre Kolleginnen und Kollegen arbeiten und auf was Ihre Vorgesetzten Wert legen.

Feedback: Gehen Sie mit Ihren Vorgesetzten und Ihrem Team regelmäßig ins Gespräch und lassen Sie sich Feedback geben. So haben Sie Gewissheit darüber, ob Sie den Anforderungen entsprechen und an welchen Stellen Sie gegebenenfalls etwas verbessern sollten.

Integration ins Team: Zeigen Sie sich offen gegenüber Ihren Kolleginnen und Kollegen und vermitteln Sie Interesse. Durch ein intaktes Netzwerk innerhalb des Unternehmens wissen Sie schnell, wer Ihnen bei Ihren Projekten weiterhelfen kann.  

 

Kann die Probezeit verlängert werden?

Laut § 622 Absatz 3 des BGG darf die Probezeit maximal 6 Monate andauern. Danach greift die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Eine Verlängerung der Probezeit ist nur dann möglich, wenn Beschäftigte während der Probezeit längere Zeit oder häufig arbeitsunfähig waren und der Arbeitgeber kein Gefühl dafür hat, ob die Einarbeitung ausreichend stattgefunden hat. Eine Probezeitverlängerung ist in diesem Fall aber nur mit erweiterter Kündigungsfrist möglich. In der Ausbildung darf die Probezeit verlängert werden, wenn ein Drittel der Arbeitszeit aufgrund einer Erkrankung weggefallen ist.

 

Wozu dient die Probezeit?

Die Probezeit dient als Orientierungsphase. Arbeitnehmende können herausfinden, ob die neue Stelle sowie das Unternehmen den eigenen Vorstellungen entsprechen. Arbeitgeber können während der Probezeit beurteilen, ob die neuen Beschäftigten zum Unternehmen und ins Team passen.

 

Wie lange muss die Probezeit mindestens sein?

Die Probezeit kann sich von Unternehmen zu Unternehmen unterscheiden. Sie kann sowohl bei drei als auch sechs Monaten liegen. Nach Überschreiten der sechs Monate greift jedoch die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des jeweiligen Kalendermonats.  

 

Wie kann ich die Probezeit verkürzen?

Ist der Arbeitsvertrag noch nicht unterzeichnet, können Arbeitnehmende mit dem Arbeitgeber eine kürzere Probezeit verhandeln. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, dem Wunsch nachzukommen. Wird die Probezeit verkürzt, greift der gesetzliche Kündigungsschutz trotzdem erst nach sechs Monaten.

 

Wie lange ist die gesetzliche Probezeit?

Eine Probezeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden keine Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart, greift die gesetzliche Kündigungsfrist mit Schließung des Arbeitsvertrags und beträgt vom ersten Tag an innerhalb der ersten zwei Beschäftigungsjahre vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats.  

 

 

Weblinks:

Computerwoche: Erfolgreich durch die Probezeit https://www.computerwoche.de/a/erfolgreich-durch-die-probezeit,2510319

Fachanwalt.de: Kündigung in der Probezeit – was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten müssen https://www.computerwoche.de/a/erfolgreich-durch-die-probezeit,2510319

AfA Rechtsanwälte Arbeitsrecht für Arbeitnehmer: Probezeit https://www.afa-anwalt.de/arbeitsrecht-ratgeber/probezeit/


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