Werkvertrag

Werkvertrag

Der Werkvertrag besteht zwischen einem Auftraggeber bzw. Werkbesteller und einem Auftragnehmer bzw. Werkvertragsnehmer/ Werkunternehmer, wobei der Auftragnehmer gegen Zahlung (Werklohn, Honorar) des Auftraggebers ein Werk erstellt. Bei einem Werkvertrag zählen nicht die aufgewendeten Stunden, sondern die erfolgreiche Erbringung des Werks an sich. Hierbei ist nicht vorgeschrieben, wann, wo und wie gearbeitet wird. Der Werkvertrag basiert auf Paragraph 1165 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

Merkmale eines Werkvertrags

  • Der Werkvertrag ist auf Erfolg ausgerichtet (Erfolgsgarantie)
  • Das Risiko für die erfolgreiche Erbringung des Werks liegt beim Auftragnehmer
  • Die Leistung (ein konkret definiertes und auch "greifbares“ Arbeitsergebnis) wird einmal erbracht
  • Werkvertragsnehmer verwenden eigene Arbeitsmittel
  • Werkvertragsnehmer sind selbständig, somit besteht keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit
  • Auftragnehmer sind nicht Teil der Organisation des Werkbestellers
  • Die Zuhilfenahme von Mitarbeitern oder eines Subunternehmers ist zulässig
  • Werkvertragsnehmer sind persönlich unabhängig und somit frei in der Wahl vom Arbeitsort, von der Arbeitszeit und dem Verhalten bei der Arbeit.
  • Zielschuldverhältnis: Sobald der Erfolg erbracht wurde, ist das Vertragsverhältnis automatisch beendet und das vereinbarte Honorar fällig.

 

Arten von Werkverträgen

  • Transportleistungen
  • Übersetzungen
  • Bauwerke
  • Reparatur
  • Handwerkliche und künstlerische Leistungen
  • Software
  • Gutachten
  • Pläne
  • Etc.

 

 

Unterschied zur Arbeitskräfteüberlassung

Vertragsgegenstand: Im Gegensatz zur Arbeitskräfteüberlassung steht beim Werkvertrag die Erbringung des Werks im Vordergrund. Bei der Arbeitskräfteüberlassung werden Arbeitnehmer von einem Dienstleistungsunternehmen für einen definierten Zeitraum an ein Kundenunternehmen überlassen.

Vergütung: Im Falle des Werkvertrags erfolgt die Vergütung nach erfolgreicher Erstellung eines Werks, das sich in einem vollkommen unversehrten und einwandfreien Zustand befinden muss. Bei der Arbeitskräfteüberlassung werden dem Verleiher die tatsächlich erbrachten Stunden des Leiharbeitnehmers zum vereinbarten Stundensatz vergütet.

Arbeitnehmer: Bei der Arbeitskräfteüberlassung wird der Arbeitnehmer in die Organisation des Kundenunternehmens eingegliedert. Sie haben vor Ort einen Arbeitsplatz oder können, je nach Unternehmensrichtlinien, für ihre Arbeit die Option von Remote Work bzw. Home Office nutzen. Der Werkvertrag sieht keine Eingliederung in den Betrieb vor. Werkvertragsnehmern ist es selbst überlassen, wo, wann und wie sie arbeiten. 

Weisungsrecht und Haftung: Da der Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung in ein anderes Kundenunternehmen überlassen wird, liegt das Weisungsrecht beim Kundenunternehmen selbst. Aus diesem Grund haftet das verleihende Unternehmen auch nicht für evtl. vom Leiharbeitnehmer beim Kunden verursachte Schäden. Im Rahmen des Werkvertrags liegen Weisungsrecht und Haftung in den Händen des Dienstleistungsunternehmens.

Versicherung: Für die Pflichtversicherung nach dem GSVG gibt es als sogenannter neuer Selbständiger in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) eine Gewinngrenze von 5.710,32€ im Kalenderjahr. Wenn der Gewinn unter dieser Grenze liegt, kann der Werkvertragsnehmer eine freiwillige Versicherung in der Kranken- und Unfallversicherung abschließen. Andernfalls ist er mit Tätigkeitsbeginn pflichtversichert in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung. Im Vergleich dazu ist bei der Arbeitskräfteüberlassung der Arbeitgeber für die sozialversicherungspflichtigen Meldungen verantwortlich. Er ist für die Ermittlung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge), die anteilig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt werden, zuständig.
Arbeitslosenversicherung: Bei einer gewerblichen Versicherung bleibt ein erworbener Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten. Wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorliegt, sollte man sich überlegen, ob man eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließt. Bei der Arbeitskräfteüberlassung wird der Beitrag für die Arbeitslosenversicherung jeweils anteilig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt (Bestandteil der Sozialversicherungsbeiträge).

 

 

Unterschied Werk- und Dienstleistungsvertrag

Bei einem Werkvertrag wird im Vergleich zum Dienstleistungsvertrag, wo die Arbeitskraft ihre Leistung zur Verfügung stellt, der Arbeitserfolg, also das vertraglich vereinbarte Arbeitsergebnis geschuldet. Somit endet das Vertragsverhältnis automatisch mit der erfolgreichen Erbringung des vereinbarten Arbeitsergebnisses. Wenn dieses jedoch in keinem unversehrten und einwandfreien Zustand erbracht wird, besteht kein Anspruch auf den vereinbarten Werklohn. Hingegen stellen freie Dienstnehmer ihre Arbeitskraft, ohne Erfolgsgarantie, für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Verfügung. Vertraglich vereinbart sind die Leistungen, die der Arbeitnehmer während seines Dienstes gut und vertragsgemäß erbringt. Hierbei besteht immer ein Entgeltanspruch, unabhängig davon, ob ein erfolgsversprechendes Arbeitsergebnis erbracht wird oder es nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht.

 

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

 

Quellen:

Arbeiterkammer.at: Werkvertrag Link
Wirtschaftskammer Österreich: Werkvertrag (arbeitsrechtlich) Link
Vertragsrechtsinfo.at: Der Werkvertrag in Österreich - Alles was Sie wissen sollten Link

 

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Er dient unverbindlichen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.