Allgemeine Geschäfts-bedingungen

Compliance

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Brunel Austria GmbH

Hauptsitz: Innsbrucker-Bundesstr. 126 I 5020 Salzburg

I. Allgemeines

1. Brunel Austria GmbH, im Folgenden nur noch Brunel genannt, gehört zu einem der führenden Ingenieurdienstleister innerhalb der DACH-Region und Tschechiens mit einem Dienstleistungsspektrum im Bereich Arbeitskräfteüberlassung, Werk- und Dienstleistungsverträge sowie Personalvermittlung. Für alle in diesen Tätigkeitsfeldern mit Unternehmern* (Auftraggeber / Beschäftiger, im Folgenden kurz „AG“) geschlossenen Verträge und alle durch Brunel zu erbringenden Leistungen gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung sowie auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“), die nur durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert werden können. Diesen AGB entgegenstehende oder abweichende AGB oder Einkaufsbedingungen des AG werden nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, Brunel hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Der AG anerkennt die gegenständlichen AGB.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus den nachfolgend mit AGB abgedeckten Verträgen ergebenden Streitigkeiten – auch für Scheck- und Wechselverfahren – ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg. Das gilt auch, wenn der AG im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat. Brunel ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Die Bestimmungen des vereinheitlichten UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

3. Für die Gültigkeit sämtlicher Vereinbarungen zwischen Brunel und dem AG, auch für Nebenabreden, ist Schriftlichkeit erforderlich.

4. Angebote Unterlagen und Schutzrechte

  • 4.1.Die Angebote von Brunel sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend. Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot. Die in den Angeboten und Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Brunel.
  • 4.2.Sämtliche Werkleistungen und Arbeitsergebnisse, einschließlich jener im vorvertraglichen Bereich, insbesondere Kostenvoranschläge, Projekt-Ausführungsunterlagen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Pläne, Skizzen, Konzepte sowie Softwareentwicklungen und dergleichen, (im Folgenden kurz: Werkleistungen und Arbeitsergebnisse) stehen bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts im Eigentum von Brunel. Erst mit vollständiger Bezahlung der von Brunel dafür in Rechnung gestellten Honorare erwirbt der AG das Recht auf die vertraglich vereinbarte Nutzung der Leistung zu eigenen Zwecken. Während der Projektabwicklung, insbesondere bei der Erbringung von Teilleistungen, dürfen die übergebenen Werkleistungen und Arbeitsergebnisse vorläufig unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Entgelts verwendet und Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Brunel zugänglich gemacht werden. Dieses Recht auf vorläufige Verwendung erlischt bei Rückständen mit Rechnungsforderungen.                                                                                                          
  • 4.3.Sofern die Leistung die Entwicklung von Computer-Software umfasst, räumt Brunel dem AG das nicht ausschließliche Recht ein, diese bestimmungsgemäß mit dem Liefergegenstand zu nutzen. Vervielfältigungen, Weitergabe und Verwendung der Software zu nicht liefergegenstandsgemäßen Zwecken sind nicht gestattet. Weitere Nutzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung Brunels und sind gesondert zu vergüten.
  • 4.4.Brunel stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung entstandenen Erfindung und / oder im Zusammenhang hiermit gewonnenen Know-how zu.
  • 4.5.Für den Fall, dass Brunel nach Anweisungen Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des AG konstruiert, fertigt und/oder montiert, übernimmt Brunel keine Haftung für eine daraus entstehende Verletzung von Schutzrechten.
  • 4.6.Falls ein Dritter eine Verletzung von Schutzrechten dem AG gegenüber behauptet, wird der AG Brunel hierüber unverzüglich unterrichten.

5. Mitwirkungspflichten

  • 5.1.Der AG verpflichtet sich, die Tätigkeit von Brunel zu unterstützen. Insbesondere wird er unentgeltlich alle zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung notwendigen Voraussetzungen schaffen, erforderlichen Angaben und Informationen erteilen und notwendigen Unterlagen und gegebenenfalls Zugriffsrechte gewissenhaft und wahrheitsgetreu zur Verfügung stellen.
  • 5.2.Brunel wird Mitwirkungspflichten, die der AG zu erbringen oder bereitzustellen hat, rechtzeitig anfordern.
  • 5.3.Soweit der AG eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der AG die Brunel dadurch allenfalls entstehende Mehrkosten zusätzlich zu vergüten und es gilt eine angemessene Verlängerung der Frist für die Leistungserbringung als vereinbart.
  • 5.4.Brunel und der AG werden jeweils fachliche Ansprechpartner benennen.
  • 5.5.Der AG haftet gegenüber Brunel dafür, dass die ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch Brunel ausschließen oder beeinträchtigen.

6. Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist Brunel von der Leistungsverpflichtung befreit.

7. Geheimhaltung / Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Geheimhaltung der ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden vertraulichen Daten und Informationen, wobei diese Geheimhaltungsverpflichtung auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiterbesteht. Geheimhaltungsbedürftige Daten dürfen nur an überlassene Arbeitskräfte oder Mitarbeiter Brunels und nur insoweit weitergegeben werden, als dies zur Erfüllung der Pflichten aus dem jeweils gegenständlichen Vertrag erforderlich ist. Dem AG steht der Abschluss eigener Geheimhaltungserklärungen mit den überlassenen Arbeitskräften und sonstigen Mitarbeitern Brunels offen. Die Vertragsparteien sind weiter zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Mit Übermittlung von personenbezogenen Daten von Bewerbern / überlassenen Arbeitskräften / Mitarbeitern an den AG wird der AG im Hinblick auf diese personenbezogenen Daten Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung, (EU) 2016/679, (DSGVO).

 

II. Arbeitskräfteüberlassungsverträge 

1. Allgemeines 

  • 1.1.Brunel sichert ihrem AG zu, zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften berechtigt zu sein. Gegenstand der Überlassung ist die Bereitstellung von bei Brunel beschäftigten Arbeitskräften an den AG zur Deckung eines Arbeitskräftebedarfs, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Auf die Überlassung sind die gegenständlichen AGB sowie die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) anzuwenden.
  • 1.2.Brunel erklärt, dass der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter Anwendung findet.
  • 1.3.Für die Dauer der Überlassung gilt für die überlassene Arbeitskraft gemäß § 10 AÜG eine Gleichbehandlung mit den im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern, insbesondere hinsichtlich der dortigen gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen und sonstigen verbindlichen Bestimmungen sowie gemäß § 6a AÜG hinsichtlich der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote.
  • 1.4.Die Pflichten von Brunel als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte, insbesondere auch i. S. d. sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, werden durch die Überlassung nicht berührt (§ 5 1 AÜG). Direkte Zahlungen des AG an die überlassenen Arbeitskräfte sind nicht erlaubt.
  • 1.5.Brunel ist nicht zur Überlassung von Arbeitskräften berechtigt, wenn der Betrieb des AG von Streik oder Aussperrung betroffen ist. Für diesen Fall wird das Ruhen des Überlassungsvertrages für die Dauer des Streiks oder der Aussperrung vereinbart, wobei der AG den damit verbundenen Mehraufwand zu tragen hat. Im Übrigen wird auf B.5.5 verwiesen.
  • 1.6.Der AG verpflichtet sich, Mitarbeiter von Brunel nicht in unzulässiger Weise abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen ist Brunel berechtigt, Schadenersatz zu fordern.
  • 1.7.Kommt ohne vorangegangene Überlassung lediglich aufgrund von vermittelten Vorstellungsgesprächen innerhalb des darauffolgenden Jahres ein Arbeitsverhältnis zustande, muss der AG eine Vermittlungsprovision an Brunel leisten. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt 40% des Bruttojahresgehalts zuzüglich der gesetzlichen USt. Der AG hat in jedem Fall Brunel den Beschäftigungsbeginn unter Angabe des Bruttojahresgehalts unverzüglich mitzuteilen und letzteres gegebenenfalls entsprechend zu belegen.

2. Wahl der Arbeitskräfte, Weisungsrecht, Arbeitszeit und Fürsorgepflichten

  • 2.1.Die Qualifikation der Arbeitskräfte, Art und Umfang der auszuübenden Tätigkeit, Einsatzort, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sowie Beginn und Ende des Einsatzzeitraums im Betrieb des AG werden bei Auftragserteilung schriftlich mit Brunel vereinbart. Der AG hat Brunel über alle für die Überlassung wesentlichen Umstände, insbesondere jene gemäß § 12a AÜG in Kenntnis zu setzen. Sich in Folge unrichtiger Angaben allenfalls ergebende Nachzahlungsansprüche der überlassenen Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der Brunel dadurch entstehenden Mehrkosten hat der AG an Brunel zu bezahlen, wobei die Nachzahlung das Entgelt des Mitarbeiters, aliquote Honoraranteile und sämtliche Zusatzkosten umfasst. Die Abänderung des ursprünglich vereinbarten Einsatzortes und / oder der Arbeitszeit ist nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung Brunels zulässig.
  • 2.2.Brunel steht dafür ein, dass die überlassenen Arbeitskräfte die durchschnittlich fachlich formalen Voraussetzungen für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllen und arbeitsbereit sind. Sollte Brunel in begründeten Fällen den Austausch von Arbeitskräften für erforderlich halten, so teilt sie dies dem AG rechtzeitig mit und sorgt dafür, dass ein reibungsloser Übergang gewährleistet ist. Erweist sich eine überlassene Arbeitskraft als ungeeignet, hat der AG Brunel unverzüglich darüber zu unterrichten, damit im beiderseitigen Interesse eine andere, geeignete Arbeitskraft bestimmt werden kann. Sollte der Austausch einer überlassenen Arbeitskraft erforderlich werden, ohne dass eine geeignete andere Arbeitskraft von Brunel gestellt werden kann, ist jede Seite zur fristlosen Auflösung des Vertrages berechtigt.
  • 2.3.Wird die überlassene Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit als vereinbart eingesetzt, ist der AG, soweit diese in eine höhere Beschäftigungsgruppe fällt, zur Bezahlung entsprechend höherer Verrechnungssätze verpflichtet; der Einsatz in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe vermindert den Verrechnungssatz dagegen nicht. Diese Bestimmung gilt analog auch für den Einsatz an einem anderen als dem ursprünglich vereinbarten Dienstort, soweit sich daraus erhöhte Ansprüche des Mitarbeiters wie z. B. Reisekosten oder Tagesdiäten ergeben.
  • 2.4.Während der Überlassung steht das Weisungsrecht gegenüber der überlassenen Arbeitskraft dem AG zu, den auch als Arbeitgeber die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutz- und Gleichbehandlungsvorschriften sowie Diskriminierungsverbote trifft und dem die Fürsorgepflichten obliegt. Brunel ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen und erforderliche Auskünfte beim AG einzuholen. Der AG darf keine Weisungen erteilen, die in die Vertragsbeziehung der überlassenen Arbeitskräfte zu Brunel eingreifen würden. Daneben bleibt das Weisungsrecht von Brunel aufrechterhalten. Im Falle widersprüchlicher Weisungen geht das Weisungsrecht Brunels vor.
  • 2.5.Die Nichteinhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und / oder Fürsorgepflichten trotz entsprechender Aufforderung stellt einen wichtigen Grund dar, der Brunel zur sofortigen Beendigung der Überlassung verpflichtet.
  • 2.6.Die Subüberlassung von Mitarbeitern von Brunel an Dritte ist nur nach ausdrücklich schriftlicher Zustimmung durch Brunel zulässig.

3. Erfindungen

Brunel erklärt sich einverstanden, Erfindungen, zu welchen die überlassenen Arbeitskräfte durch ihre Tätigkeit für den AG angeregt werden und von denen Brunel Kenntnis erlangt, dem AG mitzuteilen. Auf schriftliches Ersuchen des AG innerhalb von einem Monat ab Mitteilung der Erfindung wird Brunel, sofern sie aufgrund allfälliger Vereinbarungen mit dem Erfinder oder aufgrund der §§ 6 ff Patentgesetz 1970 sowie des jeweils anzuwendenden Kollektivvertrages dazu berechtigt ist, die mitgeteilten Erfindungen nach Maßgabe der Vereinbarungen mit dem Erfinder oder der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen in dem vom AG gewünschten Ausmaß durch Erklärung gegenüber dem Erfinder in Anspruch nehmen. Die ihr daraus zukommenden Rechte und Pflichten wird Brunel gegen Ersatz allfälliger bis dahin entstandenes Kosten dem AG übertragen. Die Inanspruchnahme der Erfindung, die Patentmeldung und die Festlegung der dem Erfinder nach dem Gesetz oder sonstiger Vereinbarung zustehenden Vergütung wird Brunel im Einvernehmen mit dem AG durchführen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Punkt A.5.

4. Haftung

  • 4.1.Brunel haftet lediglich für die Auswahl der überlassenen Arbeitskräfte, nicht jedoch für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Bewerbern oder Dritten gemachten Angaben, es sei denn, Brunel hat die Unvollständigkeit oder Unwahrheit dieser Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
  • 4.2.Brunel haftet nicht für mangelhafte Arbeitsleistung, Schäden oder sonstiges Handeln oder Verhalten der überlassenen Arbeitskräfte im Rahmen ihrer Tätigkeit beim AG.
  • 4.3.Die überlassenen Arbeitskräfte dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden und ausschließlich Arbeitsmittel verwenden bzw. bedienen, die im Rahmen dieser Tätigkeit benötigt werden. Ist ein mangelhaftes Arbeitsergebnis zurückzuführen auf eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der überlassenen Arbeitskraft, beschränkt sich die Haftung Brunels auf Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche des AG sind ausgeschlossen.
  • 4.4.Die Haftung Brunels gem. Ziffer 4.1 beschränkt sich auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Auswahlverschulden. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen.

5. Abrechnung, Arbeitszeitnachweise

  • 5.1.Grundlage der Abrechnung sind die vom AG monatlich gegengezeichneten und überprüften Arbeitszeitnachweise der überlassenen Arbeitskräfte. Abgerechnet wird nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen. Entgeltpflichtig ist dabei jede angefangene Stunde, in der die überlassene Arbeitskraft vom AG eingesetzt worden ist (worunter auch eine Ruf- oder Dienstbereitschaft fällt). Hat eine überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Vergütung von Dienstreisen (inkl. Spesen, Diäten u.ä.), werden auch diese dem AG von Brunel in Rechnung gestellt. Der AG hat sicher zu stellen, dass die von der überlassenen Arbeitskraft eingereichten Stundenzettel geprüft und gegengezeichnet werden und am Ende jeder Arbeitswoche oder unmittelbar danach wöchentlich und zum Monatsende jeweils am ersten Arbeitstag des Folgemonats an Brunel übermittelt werden. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Arbeitszeitnachweises ist Brunel ohne Weiteres berechtigt, auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Auf Verlangen von Brunel sind die den Arbeitszeitnachweisen zugrundeliegenden Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten des AG zur Einsicht vorzulegen und Brunel zu gestatten, auf ihre Kosten Kopien dieser Aufzeichnungen anzufertigen. Werden Einwände gegenüber Brunel nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen schriftlich erhoben, gelten die Stundenzettel als vom AG genehmigt. Der AG wird bei Einreichung der Stundenzettel jeweils auf den Beginn der Frist sowie auf die Konsequenzen erneut hingewiesen. Der AG haftet auch hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte für Überschreitungen des Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsruhegesetzes.
  • 5.2.Treten nach dem Vertragsschluss kollektivvertraglich bedingte Lohnerhöhungen ein, erhöht sich der vereinbarte Stundensatz prozentual entsprechend. Bei einer Erhöhung von mehr als 5 % p. a. ist für den Teil, der 5 % überschreitet, eine gesonderte Vereinbarung mit dem AG zu treffen.
  • 5.3.Brunel behält sich neben 5.2. eine Erhöhung der Stundensätze vor, wenn eine überlassene Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit als vereinbart eingesetzt wird, die in eine höhere Beschäftigungsgruppe fällt oder überlassene Arbeitskräfte gegen andere mit höherer Qualifikation einvernehmlich ausgetauscht werden oder, wenn andere Umstände eine Kostensteigerung verursachen, die Brunel nicht zu vertreten hat.
  • 5.4.Die jeweiligen Stundensätze verstehen sich am vereinbarten Einsatzort. Reisekosten sind vom AG zu erstatten, wenn überlassene Arbeitskräfte Dienstreisen, die vom AG jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten richten sich nach den jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmungen und sind mit vollem Stundensatz zu vergüten.
  • 5.5.Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften während des vereinbarten Zeitraumes der Überlassung aus Gründen, die nicht von Brunel zu vertreten sind, bleibt der AG zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Brunel behält den vereinbarten Entgeltanspruch auch im Falle des Ruhens der Arbeiten im Betrieb des AG infolge von Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung, während der Dauer von Betriebsversammlungen und dergleichen. Derartige Ereignisse sind vom AG zu vertreten.

6. Zahlung

  • 6.1.Die Zahlung erfolgt monatlich nach Eingang der von Brunel erstellten Rechnungen sofort und ohne jeden Abzug.
  • 6.2.Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Zahlungen des AG an die überlassene Arbeitskraft haben keine schuldbefreiende Wirkung.

7. Kündigung / Beendigung der Überlassung

  • 7.1.Der Arbeitskräfteüberlassungsvertrag kann von jeder Vertragspartei im ersten Monat schriftlich unter Angabe eines Grundes täglich aufgelöst werden. Danach gilt eine Kündigungsfrist von 6 Wochen jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats, sofern nicht durch Gesetz, Kollektiv- oder Arbeitsvertrag eine längere Frist festgesetzt ist. Die Kündigung des AG kann wirksam nur schriftlich gegenüber Brunel, nicht gegenüber der überlassenen Arbeitskraft ausgesprochen werden. Die Kündigung einer überlassenen Arbeitskraft ist nur während Aktivzeiten möglich. Im Falle einer Kündigung einer überlassenen Arbeitskraft während einer Nichtleistungszeit (z. B. Krankenstand) beginnt die Kündigungsfrist mit dem Tag, an dem die überlassene Arbeitskraft die Nichtleistungszeit beendet.
  • 7.2.Im Falle des Zahlungsverzuges des AG oder einer Verschlechterung seiner Bonität ist Brunel zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. Brunel kann in einem solchen Fall die weitere Leistungserbringung auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.
  • 7.3.Im Falle von Änderungen der Rechtsgrundlagen zur Arbeitskräfteüberlassung, insbesondere im Falle gesetzlicher Änderungen des AÜG, verpflichten sich die Parteien zur erneuten Vertragsverhandlung, soweit die Änderungen die Zusammenarbeit und Inhalte des Vertrags berühren.
  • 7.4.Kann eine einvernehmliche Lösung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nicht gefunden werden, sind beide Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zur einseitigen Kündigung des Vertrags berechtigt.

8. Geheimhaltung / Datenschutz

Es gelten die Bestimmungen von Punkt A.7.

 

III. Werkverträge, Werklieferungsverträge, sonstige Dienstleistungsverträge

1. Vertragsgegenstand

Brunel übernimmt für den AG die Durchführung von Planungs-, Dokumentations-, Entwicklungs- und Konstruktionsarbeiten im Bereich Technik und Management. Die konkret zu erbringenden Leistungen werden zwischen den Parteien im jeweiligen Einzelvertrag schriftlich festgelegt. Mit Erbringung der im jeweiligen Einzelvertrag im Detail festzulegenden Leistung ist der Einzelvertrag / der Abruf abgeschlossen.

2. Zeit und Ort der Leistungserbringung

Ort und Beginn der Leistungserbringung werden im jeweiligen Einzelvertrag definiert. Brunel behält sich vor, die Durchführung der vereinbarten Arbeiten ganz oder teilweise an Drittfirmen zu vergeben.

3. Mitwirkung

Das alleinige Weisungs-, Anleitungs- und Beaufsichtigungsrecht der Mitarbeiter Brunels liegt bei Brunel. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Punkt A.6.

4. Gewährleistung

  • 1.4.Der AG verpflichtet sich, die von Brunel laut Einzelvertrag konkret zu erbringenden Leistungen unmittelbar nach Fertigstellung / Lieferung / Abnahme auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden dabei oder später Mängel festgestellt, so ist der AG verpflichtet, Brunel umgehend, spätestens 14 Tage nach Abnahme, eine schriftliche Mängelrüge, unter genauer Spezifizierung der aufgefundenen Mängel zu übermitteln, widrigenfalls verliert der AG sein Recht auf Gewährleistung und/oder Schadenersatz.
  • 4.2.Brunel ist berechtigt, ihr bekanntgegebene Mängel nach ihrer Wahl innerhalb der ihr gesetzten, angemessenen Nachfrist selbst zu beheben, ein neues Werk herzustellen oder neu zu liefern. Gelingt die Mängelbeseitigung mit den von Brunel gewählten Maßnahmen nicht, kann der AG Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der AG lediglich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Preisminderung) zu verlangen. Eine Mängelbehebung durch Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Brunel zulässig.
  • 4.3.Für andere durch den Mangel verursachte Schäden (Mangelfolgeschaden) haftet Brunel nur, wenn sich der objektive Sinn einer von Brunel allfällig abgegebenen Beschaffenheitsgarantie (im Sinne von explizit vereinbarten oder bedungenen Eigenschaften), gerade auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens bezog. Für andere durch den Mangel verursachte Schäden, die sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stützen, gilt ein Haftungsausschluss, außer der Schaden wurde durch grob fahrlässiges Verhalten Brunels oder ihrer Mitarbeiter verursacht.
  • 4.4.Brunel hat dann nicht für Mängel einzustehen, wenn das Werk aus Gründen unterblieben oder mangelhaft ist, die dem AG zuzurechnen sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Werkherstellung oder die Verbesserung des Mangels von der Mitwirkung des AG abhängt und dieser die Mitwirkung unterlässt oder die Mangelbehebung vereitelt. Ebenfalls keine von Brunel zu vertretender Mangelhaftigkeit liegt dann vor, wenn die Mangelhaftigkeit des Werkes auf untaugliche Anweisungen oder Material des AG zurückzuführen ist und Brunel diesbezüglich keine Warnpflicht traf oder diese erfüllt hat.
  • 4.5.Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate gerechnet ab Abnahme / Abruf. Im Fall der eigenmächtigen Änderungen und / oder Bearbeitung des Werkes sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

5. Haftung

  • 5.1.Soweit nachfolgend nichts anders angegeben ist, haftet Brunel nach Maßgabe des Gesetzes.
  • 5.2.Brunel haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz.
  • 5.3.Bei grober Fahrlässigkeit haftet Brunel, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, keinesfalls jedoch bei Mangelfolgeschäden.
  • 5.4.Bei der nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haftet Brunel, gleich aus welchem Rechtsgrund, ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Eine Haftung für Folgeschäden (insb. aber nicht ausschließlich für entgangenen Gewinn, Finanzierungsaufwendungen, Produktionsstillstand) ist ausgeschlossen.
  • 5.5.Soweit aus den vorstehenden Ziffern nichts anderes hervorgeht, haftet Brunel für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, nicht.
  • 5.6.Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Organe, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, nicht aber für selbstständige Subunternehmer von Brunel.
  • 5.7.Gewährleistung und Schadensersatz, auch im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit, sind generell auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt.

6. Eigentums- und Urheberrechte

Es gelten die Bestimmungen von Punkt A.5.

7. Vergütung und Zahlung

Die Höhe der Vergütung wird einzelvertraglich vereinbart. Zahlungen haben nach Abnahme des Werkes, nach tatsächlicher Leistungs- oder Teilleistungserbringung und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehr als zwei Kalendermonate, sind monatliche Abschlagszahlungen zu leisten, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Projektfortschritt richtet. Brunel wird in diesen Fällen Abschlagsrechnungen erstellen, die innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen sind. Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme und binnen 14 Tagen nach Eingang der Schlussrechnung. Wird die Rechnung vom AG nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen, gerät der AG in Verzug. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum Brunels. Der AG ist jedoch berechtigt, den Vertragsgegenstand entsprechend der vertraglichen Regelung zu nutzen.

9. Rücktritt

Brunel behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn beim AG eine Vermögensverschlechterung eintritt, die geeignet ist, die Forderung Brunels auf die vereinbarte Vergütung zu gefährden. Das gleiche gilt, wenn der AG vor Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.

10. Vermittlung

  • 10.1.Falls der AG einen im Rahmen der Auftragsbearbeitung tätigen Mitarbeiter Brunels oder Subunternehmer / freie Mitarbeiter in ein Vertragsverhältnis übernimmt, wird eine Vermittlungsprovision fällig.
  • 10.2.Innerhalb der ersten 12 Monate der Projekttätigkeit beim AG beträgt die Provision 40 % des zwischen dem AG und dem Mitarbeiter vereinbarten Bruttojahresgehalts.

11. Geheimhaltung / Datenschutz

Es gelten die Bestimmungen von Punkt A.7.

 

IV. Personalvermittlung

1. Grundsatz

Brunel betreibt Personalvermittlung ausschließlich im Auftrag von Arbeitgebern. Für diese Vermittlungen gelten die nachfolgenden Bedingungen.

2Zustandekommen des Vertrages und Durchführung

  • 2.1.Der Vermittlungsvertrag kommt zustande, sobald der AG Brunel beauftragt, ihm für seine Zwecke geeignete Arbeitskräfte zu benennen und Brunel eine darauf gerichtete Tätigkeit entfaltet. Dies ist der Fall bei Bestätigung des Auftrags oder der sofortigen Benennung einer oder mehrerer geeigneter Kandidaten.
  • 2.2.Brunel wird geeignete Kandidaten suchen und Vorschläge zur Besetzung der vakanten Position unter-breiten. Eine erfolgreiche Vermittlung wird von Brunel nicht geschuldet. Der AG erhält jeweils Gelegenheit, die Kandidaten in einem persönlichen Gespräch kennenzulernen. Brunel übernimmt für die Richtigkeit der von den Kandidaten erbrachten Informationen keine Gewähr. Brunel haftet insbesondere nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Kandidaten oder Dritten gemachten Angaben.
  • 2.3.Der AG verpflichtet sich, Brunel unverzüglich zu unterrichten, wenn kein Interesse mehr an einer Vermittlung besteht, um unnötige Kosten zu sparen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht hat Brunel einen Anspruch auf Ersatz der unnötig entstandenen Kosten. Bis zum Beendigungszeitpunkt entstandene Kosten (z. B. Inserats Kosten oder Rekrutierungsaufwand) sind an Brunel zu ersetzen. Erbringt Brunel eine Leistung im Bereich Executive Search, sichert der AG zu, dass der konkrete Auftrag zur Personalsuche für einen bestimmten Zeitraum exklusiv an Brunel erteilt wurde.
  • 2.4.Der AG verpflichtet sich, die ihm zwecks Vertragsanbahnung mitgeteilten Daten der Kandidaten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, ist er zur Zahlung der unter D.3.2. geregelten Provision verpflichtet, sofern der Dritte den Vertrag mit dem Kandidaten abschließt. Kommt es nicht zu einem Vertragsschluss mit dem Dritten und erleidet Brunel durch die unbefugte Weitergabe der Daten einen anderweitigen Schaden, so hat der AG diesen zu ersetzen.

3. Provisionsanspruch, Zahlung, Verzug

  • 3.1.Kommt es aufgrund der Vermittlungstätigkeit Brunels zu einem Vertragsschluss zwischen AG oder einem mit dem AG verbundenen Unternehmen und Kandidat, erwächst Brunel ein Provisionsanspruch. Der Provisionsanspruch entsteht unabhängig von der Tatsache, ob der vermittelte Kandidat für eine andere, als die ursprünglich vorgesehene Position eingestellt wird und unabhängig davon, ob der vermittelte Kandidat die Stellung nach Vertragsschluss tatsächlich antritt oder nicht. Hiervon abweichende Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen werden.
  • 3.2.Die Höhe der Provision beträgt 35 % des zwischen AG und dem vermittelten Kandidaten vereinbarten Jahresbruttogehalts zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Der AG hat Brunel unverzüglich nach Vertragsschluss über die vereinbarten Konditionen zu unterrichten und auf Anforderung zu belegen. Unterlässt der AG die Mitteilung über die vereinbarten Konditionen und / oder erstattet der AG eine unrichtige Mitteilung, dann hat der AG zusätzlich zur Provision eine Pönale Zahlung in der Höhe von 25% des Jahresbruttoentgelts zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer der vermittelten Person an Brunel zu bezahlen.
  • 3.3.Die Provision wird fällig mit Abschuss des Vertrages (egal in welcher Form auch immer) zwischen dem AG oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem Arbeitnehmer. Sie ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Nach Ablauf dieses Zeitraums gerät der AG in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank gemäß § 352 UGB zu verzinsen. Brunel behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

4. Geheimhaltung / Datenschutz

Es gelten die Bestimmungen von Punkt A.7.

 

*Alle genannten Personen- und Funktionsbezeichnungen werden stets geschlechtsunabhängig und lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der grammatikalisch männlichen Form verwendet.