Unbefristeter Dienstvertrag

Unbefristeter Dienstvertrag

Ein unbefristeter Dienstvertrag beschreibt einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber und bildet die Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Darin verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die im Dienst-/Arbeitsvertrag festgehaltenen Leistungen und Stunden, abzuarbeiten. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug dazu verpflichtet, das im Vertrag festgesetzte Gehalt monatlich zu zahlen. Anders als bei einem befristeten Dienstvertrag, gelten bei einem unbefristeten Dienstvertrag mindestens die gesetzlichen oder vereinbarten vertraglichen Kündigungsfristen.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen eines unbefristeten Dienstvertrags richten sich nach Art. 1 Paragraph 20 des AngG und unterscheiden sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers:

1 – 2 Jahre: 6 Wochen Kündigungsfrist max. mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres

3 – 5 Jahre: 2 Monate Kündigungsfrist max. mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres

6 – 15 Jahre: 3 Monate Kündigungsfrist max. mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres

16 – 25 Jahre: 4 Monate Kündigungsfrist max. mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres

Mehr als 25 Jahre: 5 Monate Kündigungsfrist max. mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres

Abweichend kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist zum Fünfzehnten oder zum Letzten eines Kalendermonats gilt. Eine Ausnahme bildet die außerordentlich (fristlose Kündigung), die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfristen bei besonders schweren Verfehlungen einer Vertragspartei ermöglicht.

Der Angestellte kann das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes regelt.

 

 

Kündigung in der Probezeit

Innerhalb der vertraglich festgelegten Probezeit, die maximal einen Monat betragen darf, kann der Dienstvertrag sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber jederzeit aufgelöst werden. Dazu muss weder eine Frist oder ein Termin eingehalten, noch muss ein Grund angegeben werden.

 

 

Quellen:

Wirtschaftskammer Österreich: Kündigungsfristen von Angestellten und Arbeitern Link

Portal der Arbeiterkammern: Beendigung des Arbeitsverhältnisses Link

Vertragsrechtsinfo.at: Der Dienstvertrag in Österreich - Alles was Sie dazu wissen sollten Link

 

Dieser Glossarbeitrag erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Er dient unverbindlichen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.