Elternkarenz

Elternkarenz

Elternkarenz ist eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. Im Unterschied zur Bildungskarenz gibt es einen rechtlichen Anspruch auf die Elternkarenz, sodass der Arbeitgeber die Karenz nicht verweigern kann. Ausnahme sind freie Dienstnehmer*innen, für die kein Anspruch auf Karenz besteht.

Wann beginnt die Elternkarenz und wie lange darf man sie in Anspruch nehmen?

Die Karenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist (Schutzfrist), welche direkt nach der Entbindung startet und in der Regel acht Wochen dauert. Im Anschluss beginnt die Elternkarenz für jenen Elternteil, der sie zuerst in Anspruch nimmt. Je nach Art der Schwangerschaft und Tätigkeit der Mutter, kann die Schutzfrist auch bis zu 16 Wochen gelten (siehe § 5 Mutterschutzgesetz (MSchG)).

 

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Elternkarenz. Diese muss mindestens zwei Monate dauern und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Sie endet nach der angemeldeten Dauer, spätestens an dem Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes.

Vorzeitiges Ende: Wenn das Kind nicht mehr im gleichen Haushalt lebt, ist dies dem Arbeitgeber umgehend zu melden. Wenn dieser es verlangt, endet die Karenz vorzeitig und man muss wieder arbeiten. 

Welche Meldefristen sind zu beachten?

Wenn die Karenz im Anschluss an die Schutzfrist genommen werden möchte, muss die Mutter dies dem Arbeitgeber innerhalb der Schutzfrist und der Vater dies maximal acht Wochen nach der Geburt des Kindes mitteilen. Die Karenz kann auch früher gemeldet werden, aber es sollte beachtet werden, dass dies nicht früher als vier Monate vor dem Beginn passieren sollte, da der Kündigungs- und Entlassungsschutz frühestens mit diesem Zeitpunkt beginnt.

 

Wenn der zuerst betreuende Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat (z.B. Studierende, Selbständige) und der unselbständig erwerbstätige Elternteil erst zu einem späteren Zeitpunkt Karenz in Anspruch nehmen möchte, muss er dies mindestens drei Monate vorher bekannt geben.

 

Vom Arbeitgeber muss eine Bestätigung über den Beginn und die Dauer ausgestellt werden, welche von beiden Parteien zu unterschreiben ist.

Wenn die Meldefrist verpasst wird, muss der Arbeitgeber die Karenz nicht mehr berücksichtigen. Dann liegt es in seinem eigenen Ermessen. 

Kann die Karenz verlängert werden?

Ja, die Karenz kann maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes verlängert werden. Dies muss allerdings spätestens drei Monate vor dem Ende der gemeldeten Karenz gemacht werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Karenz kürzer als drei Monate beantragt wurde: Dann gilt eine Frist von zwei Monaten.

 

 

Welche Modelle der Karenz gibt es?

Die Karenz kann ausschließlich von einem Elternteil, nicht von beiden zeitgleich, genommen werden oder alternativ aufgeteilt werden. Eine Teilung zwischen den Eltern kann maximal zweimal erfolgen, sodass maximal drei Karenzteile zulässig sind, die jeweils mindestens zwei Monate dauern müssen. Hierbei ist auf die Einhaltung der Meldefrist von drei Monaten zu achten.

Beim ersten Wechsel zwischen der Karenz der Elternteile ist eine Überschneidung von einem Monat möglich, wobei dann die Karenz insgesamt nur bis maximal zum 23. Lebensmonats des Kindes gehen darf.

 

 

Was bedeutet aufgeschobene Karenz?

Es besteht die Möglichkeit, drei Monate der Elternkarenz zunächst aufzubewahren (unter Einhaltung der Meldefristen) und diese bis zum siebten Geburtstag des Kindes in Anspruch zu nehmen. Wenn die Elternkarenz bereits mit dem vollendeten 18. Lebensmonat des Kindes endet, können beide Eltern drei Monate aufgeschobene Karenz beantragen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht gilt und es auch keine karenzbezogenen Sonderzahlungen gibt. Die Bekanntgabe des Beginns der aufgeschobenen Karenz muss drei Monate vorher erfolgen. 

Vergütung und Sonderzahlungen:

 

Bekommt man während der Elternkarenz Gehalt?

Nein, während der Karenz erhält man keine Lohn-/ Gehaltszahlungen, aber ein Kinderbetreuungsgeld. Hierbei kann zwischen dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und dem neuen Kinderbetreuungsgeldkonto gewählt werden. Beim Kinderbetreuungsgeldkonto können die Eltern selbst festlegen, wie lange sie das Kinderbetreuungsgeld innerhalb eines Zeitraumes beziehen möchten (angepasst an ihre Bedürfnisse). Die Bezugsdauer und Höhe variieren je nach Modell. Aber auch das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wird auf tagesweise Berechnung umgestellt.

Zu beachten ist, dass während der gleichzeitigen Karenz nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld erhalten kann.

 

Darf während der Karenz gearbeitet werden?

Ja, neben der Elternkarenz darf eine geringfügige Beschäftigung bei einem beliebigen Arbeitgeber ausgeübt werden. Für maximal 13 Wochen im Kalenderjahr ist auch eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze bei dem Arbeitgeber, bei dem man sich in Karenz befindet, möglich. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist dies sogar bei einem anderen Arbeitgeber möglich. Die Zuverdienstgrenze variiert aber je nach Kinderbetreuungsgeld.

 

Bekommt man Sonderzahlungen?

Einmaligen Bezüge wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhält man anteilig für die Zeit, in die keine Elternkarenzzeiten fallen.

Schutz und Dienstverhältnis

 

Kann das Dienstverhältnis während der Elternkarenz aufgelöst werden?

Bis zum Tag vor dem ersten Geburtstag des Kindes gelten die gleichen Kündigungsvorschriften wie während der Schutzfrist: in einem unbefristeten Dienstverhältnis darf man nicht gekündigt werden.

Der Kündigungsschutz dauert bis vier Monate nach der Entbindung. Und bei Karenz gilt dieser bis vier Wochen nach Ende der Karenz.

Nach dem ersten Geburtstag des Kindes kann der Arbeitgeber das Dienstverhältnis nur kündigen, wenn zusätzlich zu den bestehenden Kündigungs- und Entlassungsschutzbestimmungen die Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen nicht zumutbar ist. Hierfür ist zusätzlich die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts notwendig.

 

 

Wie ist der Versicherungsschutz während der Elternkarenz?

Der Krankenversicherungsschutz gilt während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld. Zudem gelten in der Pensionsversicherung höchstens 48 Kalendermonate je Kind (ab dem Monat der Geburt) als Beitragsmonate (sog. Kindererziehungszeiten), wenn Wochen- und Kinderbetreuungsgeld bezogen werden.

 

 

Rückkehr in den Job

Nach dem Ende der Karenz ist die Arbeit wieder aufzunehmen. Andernfalls wäre dies ein Entlassungsgrund.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. 

 

 

Quellen:

oesterreich.gv.at: Elternkarenz Link

Arbeiterkammer: Karenz Link

Arbeiterkammer: Eltern-Karenz Link

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft: Elternkarenz Link

 

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Er dient unverbindlichen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.