Elternkarenz ist eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. Im Unterschied zur Bildungskarenz gibt es einen rechtlichen Anspruch auf die Elternkarenz, sodass der Arbeitgeber die Karenz nicht verweigern kann. Ausnahme sind freie Dienstnehmer*innen, für die kein Anspruch auf Karenz besteht.
Wann beginnt die Elternkarenz und wie lange darf man sie in Anspruch nehmen?
Die Karenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist (Schutzfrist), welche direkt nach der Entbindung startet und in der Regel acht Wochen dauert. Im Anschluss beginnt die Elternkarenz für jenen Elternteil, der sie zuerst in Anspruch nimmt. Je nach Art der Schwangerschaft und Tätigkeit der Mutter, kann die Schutzfrist auch bis zu 16 Wochen gelten (siehe § 5 Mutterschutzgesetz (MSchG)).
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Elternkarenz. Diese muss mindestens zwei Monate dauern und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Sie endet nach der angemeldeten Dauer, spätestens an dem Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes.
Vorzeitiges Ende: Wenn das Kind nicht mehr im gleichen Haushalt lebt, ist dies dem Arbeitgeber umgehend zu melden. Wenn dieser es verlangt, endet die Karenz vorzeitig und man muss wieder arbeiten.
Welche Meldefristen sind zu beachten?
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Kann die Karenz verlängert werden?
Ja, die Karenz kann maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes verlängert werden. Dies muss allerdings spätestens drei Monate vor dem Ende der gemeldeten Karenz gemacht werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Karenz kürzer als drei Monate beantragt wurde: Dann gilt eine Frist von zwei Monaten.
