Bildungsteilzeit wurde eingeführt, damit ArbeitnehmerInnen sich aus- oder weiterbilden können, ohne das Arbeitsverhältnis aufgeben zu müssen. Demnach reduzieren sie ihre Arbeitszeit, im Gegensatz zur Bildungskarenz, wo man eine berufliche Auszeit nimmt (Freistellung). Somit ist die Bildungsteilzeit sehr interessant für ArbeitnehmerInnen, die mit einem geringeren Einkommen auskommen müssen. Es gibt jedoch auch hier keinen Rechtsanspruch. 

Voraussetzungen 

  • Laufendes arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (Anspruch auf Arbeitslosengeld)
  • Kürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um 25 - 50 %, wobei weiterhin mindestens zehn Stunden pro Woche gearbeitet wird. Zudem muss das Einkommen daraus die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten
  • Mindestens sechs Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber (im selben Arbeitszeit-Ausmaß) beschäftigt und vollversichert – Ausnahme sind hier Saisonbetriebe: Bestehendes Arbeitsverhältnis von mindestens drei Monaten und mindestens sechs Monate innerhalb der letzten vier Jahre beim selben Dienstgeber beschäftigt
  • Einverständnis vom Arbeitgeber inklusive der Dauer der Bildungsteilzeit
  • Es werden mindestens zehn Wochenstunden für die Aus- oder Weiterbildung genutzt

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Vergütung und Sonderzahlungen 

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