Der Werkvertrag besteht zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer, wobei der Auftragnehmer gegen Zahlung des Auftraggebers ein Werk erstellt. Bei einem Werkvertrag zählen nicht die aufgewendeten Stunden, sondern die erfolgreiche Erbringung des Werks an sich. Der Werkvertrag basiert auf Paragraph 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Merkmale eines Werkvertrags

  • Das Risiko für die erfolgreiche Erbringung des Werks liegt beim Auftragnehmer
  • Die Leistung wird einmal erbracht
  • Werkvertragsnehmer verwenden eigene Arbeitsmittel
  • Werkvertragsnehmer sind selbständig
  • Auftragnehmer sind nicht Teil der Organisation des Auftraggebers

Arten von Werkverträgen

  • Transportleistungen
  • Übersetzungen
  • Bauwerke
  • Reparatur
  • Handwerkliche und künstlerische Leistungen
  • Software
  • Gutachten
  • Pläne
  • Etc.

Unterschied zur Arbeitnehmerüberlassung

Vertragsgegenstand: Im Gegensatz zur Arbeitnehmerüberlassung steht beim Werkvertrag die Erbringung des Werks im Vordergrund. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden Arbeitnehmer von einem Dienstleistungsunternehmen für einen definierten Zeitraum an ein Kundenunternehmen überlassen.

 

Vergütung: Im Falle des Werkvertrags erfolgt die Vergütung nach erfolgreicher Erstellung eines Werks. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden dem Verleiher die tatsächlich erbrachten Stunden des Leiharbeitnehmers zum vereinbarten Stundensatz vergütet.

 

Arbeitnehmer: Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird der Arbeitnehmer in die Organisation des Kundenunternehmens eingegliedert. Der Werkvertrag sieht keine Eingliederung in den Betrieb vor.

 

Weisungsrecht und Haftung: Da der Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in ein anderes Kundenunternehmen überlassen wird, liegt das Weisungsrecht beim Kundenunternehmen selbst. Aus diesem Grund haftet das verleihende Unternehmen auch nicht für evtl. vom Leiharbeitnehmer beim Kunden verursachte Schäden. Im Rahmen des Werkvertrags liegen Weisungsrecht und Haftung in den Händen des Dienstleistungsunternehmens.

 

 

 

Weblinks:

Ingenieur.de: Die Grenzen zwischen Leiharbeit und Werkvertrag sind oft fließend. https://www.ingenieur.de/karriere/arbeitsrecht/die-grenzen-leiharbeit-werkvertrag-oft-fliessend/

 

IGMetall: Zwölf Fragen – zwölf Antworten zum Thema Werkvertrag. https://www.igmetall.de/service/ratgeber/zwoelf-fragen--zwoelf-antworten-zum-thema-werkvertrag

 

Handwerk.com: Noch Werkvertrag oder schon Arbeitnehmerüberlassung? https://www.handwerk.com/abgrenzung-zwischen-arbeitnehmerueberlassung-und-werkvertrag

 

 

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Er dient unverbindlichen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.