Vertragsgegenstand: Im Gegensatz zur Arbeitnehmerüberlassung steht beim Werkvertrag die Erbringung des Werks im Vordergrund. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden Arbeitnehmer von einem Dienstleistungsunternehmen für einen definierten Zeitraum an ein Kundenunternehmen überlassen.
Vergütung: Im Falle des Werkvertrags erfolgt die Vergütung nach erfolgreicher Erstellung eines Werks. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden dem Verleiher die tatsächlich erbrachten Stunden des Leiharbeitnehmers zum vereinbarten Stundensatz vergütet.
Arbeitnehmer: Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird der Arbeitnehmer in die Organisation des Kundenunternehmens eingegliedert. Der Werkvertrag sieht keine Eingliederung in den Betrieb vor.
Weisungsrecht und Haftung: Da der Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in ein anderes Kundenunternehmen überlassen wird, liegt das Weisungsrecht beim Kundenunternehmen selbst. Aus diesem Grund haftet das verleihende Unternehmen auch nicht für evtl. vom Leiharbeitnehmer beim Kunden verursachte Schäden. Im Rahmen des Werkvertrags liegen Weisungsrecht und Haftung in den Händen des Dienstleistungsunternehmens.
Weblinks:
Ingenieur.de: Die Grenzen zwischen Leiharbeit und Werkvertrag sind oft fließend. https://www.ingenieur.de/karriere/arbeitsrecht/die-grenzen-leiharbeit-werkvertrag-oft-fliessend/
IGMetall: Zwölf Fragen – zwölf Antworten zum Thema Werkvertrag. https://www.igmetall.de/service/ratgeber/zwoelf-fragen--zwoelf-antworten-zum-thema-werkvertrag
Handwerk.com: Noch Werkvertrag oder schon Arbeitnehmerüberlassung? https://www.handwerk.com/abgrenzung-zwischen-arbeitnehmerueberlassung-und-werkvertrag
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