Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brunel Switzerland GmbH

Hauptsitz: Leutschenbachstraße 95, 8050 Zürich 

1. Brunel Switzerland AG (Brunel) ist ein internationaler Projektpartner für Technik und Management mit einem Dienstleistungsspektrum im Bereich Arbeitnehmerüberlassung sowie Personalvermittlung. Für alle in diesen Tätigkeitsfeldern zwischen Brunel und Unternehmern (zusammen Parteien) geschlossenen Verträge gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die nur durch schriftliche Zusatzvereinbarungen abgeändert werden können. Konkurrierende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Bestandteil des Vertrages. 

2. Erfüllungsort aller zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge (einschliesslich AGB) - auch für Scheck- und Wechselverfahren - ist ausschliesslich Zürich. 

3. Alle zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge (einschliesslich AGB) unterstehen Schweizer Recht, unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts. 

4. Die für Zürich zuständigen Gerichte sind ausschliesslich für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit allen zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen (einschliesslich AGB) (oder späteren Änderungen derselben) zuständig, einschliesslich Streitigkeiten über das Zustandekommen dieser Verträge (einschliesslich AGB), ihre Rechtswirksamkeit, Auslegung, Erfüllung, Verletzung oder Beendigung. Vorsorgliche Massnahmen können zudem von jedem dafür zuständigen Gericht erlassen werden. Die Parteien vereinbaren die ausschliessliche sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich. 

5. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung zu treffen, die den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise erreicht oder diesem am nächsten kommt. Gleiches gilt entsprechend im Falle einer Regelungslücke. 

I. Arbeitnehmerüberlassungsverträge

1. Allgemeines

1.1 Brunel sichert ihrem Vertragspartner (Auftraggeber) zu, über die nach Art. 12 Abs. 1 AVG erforderliche Betriebsbewilligung des zuständigen kantonalen Arbeitsamtes zum Personalverleih zu verfügen. Brunel bestätigt, für den Personalverleih ins Ausland neben der kantonalen Bewilligung zusätzlich eine Betriebsbewilligung des SECO zu besitzen. 

1.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande. Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch Brunel schriftlich bestätigt werden. 

1.3 Zwischen dem Auftraggeber und den überlassenen Arbeitskräften wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte bleibt daher in jedem Fall Brunel. Die überlassenen Arbeitskräfte sind daher auch nicht berechtigt, mit befreiender Wirkung vom Auftraggeber Lohnvorschüsse oder andere Zahlungen gleich welcher Art für Brunel entgegenzunehmen. 

1.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter Brunels nicht in unzulässiger oder treuwidriger Weise abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen ist Brunel berechtigt, Schadensersatz zu fordern. 

1.5 Kommt zwischen dem Brunel Mitarbeiter und dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen in den ersten drei Monaten des Projekteinsatzes ein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis zustande, schuldet der Auftraggeber eine angemessene Entschädigung, fällig mit Abschluss des Beschäftigungsvertrages und zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung, wenn der Einsatz nicht länger als drei Monate zurückliegt. Als Entschädigung ist der Betrag geschuldet, den der Auftraggeber Brunel bei einem dreimonatigen Einsatz für Verwaltungsaufwand und Gewinn bezahlt hätte. Bereits geleistetes Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn hat Brunel jedoch anzurechnen. Hiervon abweichende Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen werden. 

1.6 Wenn ohne vorangegangenen Personalverleih und lediglich aufgrund der Vorstellung von Kandidaten innerhalb von 12 Monaten ab Vorstellung ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, ist eine Vermittlungsprovision i.S.v. Ziff. IV. 3.2 geschuldet. Der Auftraggeber hat Brunel den Beschäftigungsbeginn unter Angabe des Bruttojahresgehaltes unverzüglich mitzuteilen und gegebenenfalls zu belegen.

2. Wahl der Arbeitskräfte, Weisungsrecht, Arbeitszeit, Fürsorgepflichten

2.1 Brunel verpflichtet sich, nur qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Diese wählt sie in eigener Verantwortlichkeit aus und steht dafür ein, dass sie die durchschnittlich fachlich formalen Voraussetzungen für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllen. Sollte Brunel in begründeten Fällen den Austausch von Mitarbeitern für erforderlich halten, so teilt sie dies dem Auftraggeber rechtzeitig mit und sorgt dafür, dass ein reibungsloser Übergang gewährleistet ist. 

Erweist sich ein Mitarbeiter Brunels als ungeeignet, hat der Auftraggeber Brunel unverzüglich darüber zu unterrichten, damit im beiderseitigen Interesse ein anderer, geeigneter Mitarbeiter bestimmt werden kann. 

Sollte der Austausch eines Mitarbeiters Brunels erforderlich werden, ohne dass ein geeigneter anderer Mitarbeiter von Brunel gestellt werden kann, ist jede Seite zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. 

2.2 Während des Arbeitseinsatzes steht das Weisungsrecht gegenüber dem Mitarbeiter dem Auftraggeber zu. Der Auftraggeber darf jedoch keine Weisungen erteilen, die in die Vertragsbeziehung der überlassenen Arbeitskräfte zu Brunel eingreifen würden. 

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Arbeitszeitgesetz einzuhalten. Er hat die Mitarbeiter Brunels darüber hinaus vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderung in deren Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, zu unterrichten sowie sie über die Massnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Der Auftraggeber hat die Mitarbeiter zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. Er verpflichtet sich weiter, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter Brunels dem Arbeitsschutzrecht entsprechend durch den Betriebsarzt laufend betreut werden. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Bei einem Arbeitsunfall hat der Auftraggeber Brunel unverzüglich zu benachrichtigen. 

2.4 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Auftraggeber geeignete vorbeugende Massnahmen treffen, die den überlassenen Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität schützen. 

2.5 Der Auftraggeber wird die überlassenen Mitarbeiter über zu besetzende Arbeitsplätze im Unternehmen des Auftraggebers sowie dessen verbundene Unternehmen durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle im Betrieb informieren. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, den überlassenen Mitarbeitern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder –diensten unter den gleichen Bedingungen, wie vergleichbaren Arbeitnehmern in seinem Betrieb zu gewähren.

3. Rechte an Arbeitsprodukten

3.1 Alle Rechte an Arbeitsprodukten und sämtlichem Know-how, welche bzw. welches der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erarbeitet oder an deren|dessen Erarbeitung er mitgewirkt hat, stehen ausschliesslich dem Auftraggeber zu.

4. Haftung

4.1 Brunel haftet lediglich für die Auswahl der überlassenen Mitarbeiter, nicht jedoch für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Bewerbern oder Dritten gemachten Angaben, es sei denn, Brunel habe die Unvollständigkeit oder Unwahrheit dieser Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt. 

4.2 Brunel garantiert keinen vertraglich vereinbarten Erfolg. Brunel haftet auch nicht für fahrlässige oder vorsätzliche Schäden, die der Mitarbeiter verursacht, sei es beim Arbeitgeber, sei es im Rahmen der Tätigkeit für den Arbeitgeber gegenüber Dritten. Brunel haftet nicht für die ordnungsgemässe Arbeitsleistung oder sonstiges Handeln oder Verhalten der überlassenen Mitarbeiter. 

4.3 Die Mitarbeiter dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden und ausschliesslich Arbeitsmittel verwenden bzw. bedienen, die im Rahmen dieser Tätigkeit benötigt werden. Ist ein mangelhaftes Arbeitsergebnis zurückzuführen auf eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Mitarbeiters, beschränkt sich die Haftung Brunels auf Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 

4.4 Die Haftung Brunels gem. Ziffer 4.1 beschränkt sich auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Auswahlverschulden. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen.

5. Abrechnung, Arbeitszeitnachweise

5.1 Grundlage der Abrechnung sind die vom Auftraggeber monatlich gegengezeichneten und überprüften Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter Brunels. Abgerechnet wird nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen. 

Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, dass die vom Mitarbeiter Brunels eingereichten Stundenzettel geprüft und gegengezeichnet werden. Werden Einwände gegenüber Brunel nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen schriftlich erhoben, gelten die Stundenzettel als vom Auftraggeber genehmigt. Der Auftraggeber wird bei Einreichung der Stundenzettel jeweils auf den Beginn der Frist sowie auf die Konsequenzen erneut hingewiesen. 

5.2 Treten nach Vertragsschluss gesamtarbeitsvertraglich bedingte Lohnerhöhungen ein, erhöht sich der vereinbarte Stundensatz prozentual entsprechend. Bei einer Erhöhung von mehr als 5% p.a. ist für den Teil, der 5% überschreitet, eine gesonderte Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu treffen. 

5.3 Brunel behält sich neben 5.2 eine Erhöhung der Stundensätze vor, wenn die Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation einvernehmlich ausgetauscht werden oder wenn andere Umstände eine Kostensteigerung verursachen, die Brunel nicht zu vertreten hat. 

5.4 Die jeweiligen Stundensätze verstehen sich am vereinbarten Einsatzort. Reisekosten sind vom Auftraggeber zu erstatten, wenn Mitarbeiter Brunels Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind mit dem vollem Stundensatz zu vergüten.

6. Zahlung

6.1 Die Zahlung erfolgt monatlich nach Eingang der von Brunel erstellten Rechnungen sofort und ohne jeden Abzug. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen, gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit acht % zu verzinsen. Brunel behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor. 

6.2 Die Verrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Retensionsrecht ausgeschlossen.

7. Kündigung

7.1 Der unbefristet abgeschlossene Personalleihvertrag kann von jeder Vertragspartei in den ersten 6 Monaten mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Danach gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Die Kündigung des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber Brunel erklärt wird. Der Mitarbeiter ist zur Entgegennahme der Kündigung nicht berechtigt, so dass eine nur ihm gegenüber erklärte Kündigung die Kündigungswirkungen nicht auslöst. 

7.2 Ist der Personalleihvertrag auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen, endet er automatisch am Ende des letzten Tages der Vertragsdauer. Ausserdem kann der befristet abgeschlossene Personalleihvertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. 

7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers oder einer Verschlechterung seiner Bonität ist Brunel zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. Brunel kann in einem solchen Fall die weitere Leistungserbringung auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.

II. Werkverträge

1. Vertragsgegenstand

Brunel übernimmt für den Besteller die Durchführung von Planungs-, Dokumentations-, Entwicklungs- und Konstruktionsarbeiten. Einzelheiten werden zwischen den Parteien schriftlich festgelegt.

2. Leistungsort

Brunel führt die Arbeiten in ihren technischen Büros und nach Bedarf auch in den Räumen des Bestellers (und unter Abstimmung mit dem fachlichen Ansprechpartner des Bestellers) durch. Brunel behält sich vor, die Durchführung der vereinbarten Arbeiten ganz oder teilweise an Drittfirmen zu vergeben.

3. Gewährleistung

3.1 Ist das Werk mit einem Mangel behaftet, bessert Brunel innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl entweder nach oder gewährt dem Besteller einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung. Bei Vorliegen erheblicher Mängel kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

3.2 Fehlt dem Werk eine explizit vertraglich zugesicherte wesentliche besondere Eigenschaft und ist daher für den Besteller unbrauchbar geworden, kann der Besteller die Annahme verweigern und bei Verschulden von Brunel Schadenersatz fordern. 

3.3 Für Mangelfolgeschäden ist Brunel nur bei grobem Verschulden haftbar. 

3.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab Abnahme des Werkes. Im Falle eigenmächtiger Änderungen und/oder Bearbeitungen des Werkes sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. 

3.5 Der Besteller verpflichtet sich, das Werk unmittelbar nach Lieferung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden dabei oder später Mängel festgestellt, so ist der Besteller verpflichtet, Brunel umgehend eine schriftliche Mängelrüge – unter genauer Spezifizierung der aufgefundenen Mängel – zu übermitteln, andernfalls verliert der Besteller sein Recht auf Gewährleistung und etwaigen Schadenersatz. Erfolgt innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bereitstellung keine Abnahme, gilt das Werk als abgenommen.

4. Haftung

4.1 Die Parteien haften für alle Schäden, wenn sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Brunel schliesst die Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus. 

4.2 Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten insgesamt nicht bei Personenschäden. 

4.3 Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn. 

4.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten sowohl für Schäden, welche durch das Verhalten von Mitarbeitern und weitere Hilfspersonen sowie von ihnen im Hinblick auf die Vertragserfüllung beigezogener Dritter (z.B. Subunternehmer) sowie ihr eigenes Verhalten zugefügt wurden oder Erfüllungsgehilfen Brunels verursacht haben.

5. Verzug, Unmöglichkeit

Gerät Brunel in Verzug und wird auch eine vom Besteller bestimmte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, ist der Besteller lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch eine etwaige Teilleistung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche insbesondere solche auf Schadensersatz stehen ihm nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare Schäden zu. Brunel haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftragssumme.

6. Eigentums- und Urheberrechte

6.1 Werden im Rahmen der Auftragsausführung von Brunel Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge oder Vorrichtungen hergestellt oder Software entwickelt, die als Hilfsmittel zur Durchführung des Werkvertrags dienen, stehen ihr hieran die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte zu. Der Besteller ist nicht berechtigt, diese Dritten zugänglich zu machen oder sie selbst zu verwerten. Auf Verlangen sind diese Arbeitsmaterialien herauszugeben. 

6.2 Brunel stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung entstandenen Erfindung und/oder im Zusammenhang hiermit gewonnenem Know-how zu. 

6.3 Besteht der Vertragsgegenstand in der Lieferung einer planerischen oder sonstig überwiegend geistigen Leistung (z.B. Entwurfs- bzw. Entwicklungsarbeiten), ist der Besteller auf die vertraglich vereinbarte Nutzung der Leistung zu eigenen Zwecken beschränkt. Eine Weitergabe des Entwurfs- bzw. Entwicklungsergebnisses an Dritte setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien voraus. 

Sofern die Leistung die Entwicklung von Computer-Software umfasst, räumt Brunel dem Besteller das nicht ausschliessliche Recht ein, diese bestimmungsgemäss mit dem Liefergegenstand zu nutzen. Vervielfältigungen, Weitergabe und Verwendung der Software zu nicht liefergegenstandsgemässen Zwecken sind nicht gestattet. Weitere Nutzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung Brunels und sind gesondert zu vergüten. 

6.4 Für den Fall, dass Brunel nach Anweisungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Bestellers konstruiert, fertigt und/oder montiert, übernimmt Brunel keine Haftung für eine daraus entstehende Verletzung von Schutzrechten. Falls ein Dritter eine Verletzung von Schutzrechten dem Besteller gegenüber behauptet, wird der Besteller Brunel hierüber unverzüglich unterrichten und Brunel von Ansprüchen Dritter schadlos halten.

7. Zahlung

Zahlungen haben nach Abnahme des Werkes (die bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden darf) und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehr als zwei Kalendermonate, sind monatliche Abschlagszahlungen zu leisten, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Projektfortschritt richtet. Brunel wird in diesen Fällen Abschlagsrechnungen erstellen, die innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen sind. Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme und Eingang der Schlussrechnung. Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszeitraums gerät der Besteller in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit 8% pro Jahr zu verzinsen.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum Brunels. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Vertragsgegenstand entsprechend der vertraglichen Regelung zu nutzen.

9. Rücktritt

Brunel behält sich vor, aus wichtigen Gründen von dem Vertrag zurückzutreten, z.B. wenn beim Besteller eine Vermögensverschlechterung eintritt, die geeignet ist, die Forderung Brunels auf die vereinbarte Vergütung zu gefährden. Das gleiche gilt, wenn der Besteller vor Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.

10. Vermittlung

Ziff. 1.6. dieser Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.

III. Auftrag

1.Vertragsgegenstand

Brunel erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich Technik und Management. Einzelheiten werden zwischen den Parteien schriftlich festgelegt.

2. Mitwirkung

2.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von Brunel zu unterstützen. Insbesondere wird er unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre schaffen, die zur ordnungsgemässen Ausführung des Auftrags erforderlich sind. 

2.2 Brunel wird Mitwirkungspflichten und Leistungen, die der Auftraggeber zu erbringen oder bereitzustellen hat rechtzeitig anfordern.

3. Vergütung

3.1 Die Höhe der Vergütung wird einzelvertraglich vereinbart. Die Vergütung wird von Brunel monatlich in Rechnung gestellt. Zahlungen sind ohne jeden Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen, gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit 8% pro Jahr zu verzinsen. 

3.2 Die genannten Verrechnungssätze verstehen sich am Projekteinsatzort. Reisekosten werden erstattet, wenn Mitarbeiter Brunels Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführt. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind in diesen Fällen mit vollem Stundensatz zu vergüten.

4. Schutzrechte, Nutzungsrecht

4.1 Die Rechte an Erfindungen und sonstigen Immaterialgüterrechten stehen Brunel zu. Brunel räumt dem Auftraggeber an dem Vertragsgegenstand soweit nicht vertraglich abweichend vereinbart ein zeitlich unbeschränktes und übertragbares Recht zur Nutzung der vertraglichen Arbeitsergebnisse ein. 

4.2 Soweit Arbeitnehmererfindungen der Mitarbeiter Brunels gegeben sind, wird Brunel den Auftraggeber rechtzeitig darüber informieren, damit der Auftraggeber entscheiden kann, ob er auf einer Inanspruchnahme der Erfindung durch Brunel besteht. Verlangt der Auftraggeber die Inanspruchnahme, so ist ihm ein kostenloses, ausschliessliches, unbeschränktes, übertragbares Benutzungsrecht an der Erfindung einzuräumen, sofern eine etwaige an den Arbeitnehmer zu zahlende Vergütung von dem Auftraggeber übernommen wird.

5. Lieferzeit

Eine angemessene Verlängerung der Frist für die Ausführung des Auftrags gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber die zur Ausführung des Auftrags notwendigen oder nützlichen Angaben Brunel nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben nachträglich abändert.

6. Verletzung der Mitwirkungspflicht

Soweit der Auftraggeber eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der Auftraggeber entstehende Wartezeiten der Brunel Mitarbeiter gemäss dem jeweils im individuell abgeschlossenen Auftrag vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.

7. Haftung

7.1 Die Parteien haften für alle Schäden, wenn sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Brunel schliesst die Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus. 

7.2 Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten insgesamt nicht bei Personenschäden. 

7.3 Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn. 

7.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten sowohl für Schäden, welche durch das Verhalten von Mitarbeitern und weitere Hilfspersonen sowie von ihnen im Hinblick auf die Vertragserfüllung beigezogener Dritter (z.B. Subunternehmer) sowie ihr eigenes Verhalten zugefügt wurden oder Erfüllungsgehilfen Brunels verursacht haben.

8. Vermittlung

Ziff. 1.6. dieser Geschäftsbedingungen gelten entsprechend. 

IV. Personalvermittlung

1. Grundsatz

Brunel betreibt Personalvermittlung ausschliesslich im Auftrag von Arbeitgebern. Für diese Vermttlungen gelten die nachfolgenden Bedingungen.

2. Zustandekommen des Vertrages und Durchführung

2.1 Der Vermittlungsvertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber Brunel beauftragt, ihm für seine Zwecke geeignete Arbeitskräfte zu benennen und Brunel eine darauf gerichtete Tätigkeit entfaltet. Dies ist der Fall bei Bestätigung des Auftrags oder der sofortigen Benennung einer oder mehrerer geeigneter Kandidaten. 

2.2 Brunel wird geeignete Kandidaten suchen und Vorschläge zur Besetzung der vakanten Position unterbreiten. Der Kunde erhält jeweils Gelegenheit, die Kandidaten in einem persönlichen Gespräch kennen zu lernen. Brunel übernimmt für die Richtigkeit der von den Kandidaten erbrachten Informationen keine Gewähr. Brunel haftet insbesondere nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Kandidaten oder Dritten gemachten Angaben. 

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Brunel unverzüglich zu unterrichten, wenn kein Interesse mehr an einer Vermittlung besteht, um unnötige Kosten zu sparen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht hat Brunel einen Anspruch auf Ersatz der unnötig entstandenen Kosten. 

2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zwecks Vertragsanbahnung mitgeteilten Daten der Kandidaten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Verstösst er gegen diese Verpflichtung, ist er zur Zahlung der unter 3.2 geregelten Provision verpflichtet, sofern der Dritte den Vertrag mit dem Kandidaten abschliesst. Kommt es nicht zu einem Vertragsschluss mit dem Dritten und erleidet Brunel durch die unbefugte Weitergabe der Daten einen anderweitigen Schaden, so hat der Auftraggeber diesen zu ersetzen.

3. Provisionsanspruch, Zahlung, Verzug

3.1 Kommt es aufgrund der Vermittlungstätigkeit Brunels zu einem Vertragsschluss zwischen Auftraggeber oder einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen und Kandidat, erwächst Brunel ein Provisionsanspruch. Der Provisionsanspruch entsteht unabhängig von der Tatsache, ob der vermittelte Kandidat für eine andere, als die ursprünglich vorgesehene Position eingestellt wird und unabhängig davon, ob der vermittelte Kandidat die Stellung nach Vertragsschluss tatsächlich antritt oder nicht. Hiervon abweichende Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen werden.

3.2 Die Höhe der Provision beträgt 25% des zwischen Auftraggeber und vermitteltem Kandidat vereinbarten Jahresbruttogehalts zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber hat Brunel unverzüglich nach Vertragsschluss über die vereinbarten Konditionen zu unterrichten und auf Anforderung zu belegen. 

3.3 Die Provision wird fällig mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und den Kandidaten. Sie ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung Brunels. Nach Ablauf dieses Zeitraums gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit 8% zu verzinsen. 

Stand 02/2015